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LAG Hamm Beschluss vom 27.07.2021 - 7 TaBV 79/20

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Initiativrecht des Betriebsrats bei Einführung einer elektronischen Zeiterfassung. Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats immer mit Initiativrecht

Leitsatz (amtlich)

Dem Betriebsrat steht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung ein Initiativrecht zu (Abweichung BAG, Beschluss vom 28.11.1989, 1 ABR 97/88).

Normenkette

BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 6; BetrVG § 76 Abs. 5

Verfahrensgang

ArbG Minden (Entscheidung vom 15.09.2020; Aktenzeichen 2 BV 8/20)

Tenor

  1. Auf die Beschwerde des Betriebsrates wird derBeschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 15.09.2020 - 2 BV 8/20 - abgeändert und festgestellt, dass der Betriebsrat hinsichtlich der initiativen Einführung einer elektronischen Zeiterfassung im Betrieb "A" ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Ziff. 6BetrVG hat.
  2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten vor dem Hintergrund eines ausgesetzten Einigungsstellenverfahrens um die Frage, ob dem antragstellenden Betriebsrat ein Initiativrecht bei der Einführung einer elektronischen Zeiterfassung zusteht.

Die Beteiligten zu 2. und 3. (im Folgenden: Arbeitgeberinnen) betreiben eine vollstationäre Wohneinrichtung im Rahmen der Eingliederungshilfe als gemeinsamen Betrieb.

Die Beteiligten führten ab dem Jahre 2017 Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit, die 2018 durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung "BV Clinic Planner" abgeschlossen wurden. Im Zusammenhang mit diesen Verhandlungen, auch im Nachgang hierzu, fanden ebenso Verhandlungen über eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung statt. Noch unter dem 06.12.2017 übersandten dieArbeitgeberinnen an den Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates eine "Rohfassung der BV Zeiterfassung", zu der noch Verhandlungsbedarf bestehe. Auf die Kopi...

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