Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Hamm Beschluss vom 26.09.2011 - 13 Ta 536/11

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Entscheidungsstichwort (Thema)

Gegenstandswert. Beschlussverfahren. personelle Einzelmaßnahme. Personalplanung

Leitsatz (redaktionell)

Macht der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte bei der Personalplanung nach § 92 BetrVG gerichtlich geltend, ist der Auffangwert des § 23 Abs. 3 S. 2 Hs. 2 RVG in Ansatz zu bringen.

Normenkette

RVG § 33; BetrVG § 92; BetrVG § 99

Verfahrensgang

ArbG Rheine (Beschluss vom 26.07.2011; Aktenzeichen 4 BV 2/11)

Tenor

Die Beschwerde der Arbeitgeberin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Rheine vom 26.07.2011 – 4 BV 2/11 – wird zurückgewiesen.

Die Arbeitgeberin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe einer Gebühr von 40,– EUR zu tragen.

Tatbestand

I. Im Ausgangsverfahren hat der Betriebsrat im Wege eines Unterlassungs-, eines hilfsweise gestellten Feststellungs- sowie zweier Verpflichtungsanträge seine Beteiligungsrechte nach den §§ 99 f. BetrVG geltend gemacht; daneben begehrte er die Verpflichtung der Arbeitgeberin, ihn rechtzeitig und umfassend über die Personalplanung zu unterrichten. Nach Erteilung der gewünschten Informationen und einer Entschuldigung der Arbeitgeberin nahm der Betriebsrat die Anträge zurück.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrates hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 26.07.2011 den Gegenstandswert auf 8.000,– EUR festgesetzt, und zwar 4.000,– EUR für die Anträge 1. – 4. einerseits und den Antrag zu 5. andererseits.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Arbeitgeberin. Sie ist der Ansicht, es sei angemessen, insgesamt den „Regelstreitwert” in Höhe von 4.000,– EUR in Ansatz zu bringen.

Entscheidungsgründe

II. Die gemäß § 33 RVG zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet.

Zu Recht hat das Arbeitsgericht – neben den für die Anträge zu 1. – 4. insgesamt „nur” festgesetzten 4.000,– EU...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Personal
Die Arbeitgebermarke lebt von innen: Internes Employer Branding
Internes Employer Branding
Bild: Haufe Shop

Fördern Sie gezielt die Bindung und Identifikation Ihrer Mitarbeitenden. Das Buch zeigt, wie Sie eine starke emotionale Verbindung schaffen und sich zukunftssicher aufstellen können.


Rechtsanwaltsvergütungsgesetz / § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz / § 33 Wertfestsetzung für die Rechtsanwaltsgebühren

  (1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag ...

4 Wochen testen


Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Personal Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe Onlinetraining Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe HR Chatbot Haufe Akademie Semigator Enterprise rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software Arbeits- & Sozialrecht Lohn & Gehalt Produkte Personalmanagement Lösungen Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren