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LAG Hamm Beschluss vom 07.02.2011 - 2 Ta 505/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg. Arzt als freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer. Abgrenzung beim fehlenden Vollzug des Vertragsverhältnisses

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Tätigkeit eines Facharztes in einem Krankenhaus kann auch selbstständig außerhalb eines Arbeitsverhältnisses erbracht werden.

 

Normenkette

BGB § 611; ArbGG § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Gelsenkirchen (Beschluss vom 22.07.2010; Aktenzeichen 5 Ca 1793/09)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen vom 22.07.2010 – 5 Ca 1793/09 – abgeändert.

Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten wird für unzulässig erklärt. Der Rechtsstreit wird wegen an das Landgericht Essen verwiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I

Die Parteien streiten im Beschwerderechtszug um die Zulässigkeit des Rechtsweges.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlung entgangener Honorarforderungen in Anspruch.

Die Beklagte betreibt u.a. das S1. J1-Hospital in G1-H2.

Unter dem 19.06.2009 schlossen die Parteien einen Vertrag, der auszugsweise folgenden Inhalt hat:

„FREIER-MITARBEITER-VERTRAG

…

1. Herr Dr. M2 wird als freier Mitarbeiter in der Funktion als Facharzt für Innere Medizin eingesetzt.

Der Einsatz erfolgt im S1. J1-Hospital in G1-H2.

2. Der freie Mitarbeiter wird in der Zeit vom 22.06.2009 bis 30.09.2009 im Regel- und Bereitschaftsdienst eingesetzt und erhält dafür nachfolgend aufgeführtes Honorar:

  1. 500,– EUR je Tagdienst
  2. 450,– EUR je Bereitschaftsdienst (Mo-Fr)
  3. 900,– EUR je Bereitschaftsdienst (Sa, So, Feiertag)

Das Honorar wird entsprechend des tatsächlichen Einsatzes am Monatsende gegen Erstellung einer Rechnung fällig.

Dem freien Mitarbeiter wird die Möglichkeit der kostenfreien Verpfl...

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