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LAG Hamm Beschluss vom 03.05.2007 - 10 Ta 692/06

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zwangsvollstreckung im Beschlussverfahren. Ordnungsgeldfestsetzung bei Verstoß gegen eine Unterlassungsverpflichtung. Festsetzung ohne Erteilung einer Vollstreckungsklausel. Nichtigkeit, Anfechtbarkeit. Verschulden des Arbeitgebers. Höhe des Ordnungsgeldes

 

Leitsatz (amtlich)

Die Festsetzung eines Ordnungsgeldes im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, die ohne vorherige Erteilung einer Vollstreckungsklausel erfolgt ist, führt nicht zur Nichtigkeit des Vollstreckungsbeschlusses. Die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann im Beschwerdeverfahren mit Wirkung ex tunc nachgeholt werden

 

Normenkette

ZPO §§ 567, 572, 724-725, 750, 793, 890; ArbGG § 87 Abs. 2, § 85 Abs. 2, § 78

 

Verfahrensgang

ArbG Detmold (Beschluss vom 20.09.2006; Aktenzeichen 3 (2) BV 34/06)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Detmold vom 20.09.2006 – 3 (2) BV 34/06 – unter Zurückweisung der sofortigen Beschwerde im Übrigen abgeändert.

Gegen die Schuldnerin wird ein Ordnungsgeld in Höhe von 6.200,00 EUR festgesetzt.

Eine Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.

 

Tatbestand

A

Im Ausgangsverfahren – 3 BV 46/04 Arbeitsgericht Detmold – haben die Beteiligten über die Durchführung einer Betriebsvereinbarung gestritten. Insbesondere hat der Betriebsrat die Unterlassung der Überschreitung des in der Betriebsvereinbarung vom 31.05.1996 und 26.08.1998 (Modul I zur Rahmenbetriebsvereinbarung Arbeitszeit) vorgesehenen täglichen und monatlichen Gleitzeitrahmens durch Angestellte verlangt. Nach der Betriebsvereinbarung vom 31.05.1996 (Bl. 6 ff., 11 ff.d.A. 3 BV 46/04 Arbeitsgericht Detmold) war eine Gleitzeitbandbreite von 6.00 Uhr bis 17.15 Uhr täglich vorgesehen; die angestellten Mitarbeiter konnten ein Zeitguthaben/Zeitschuld...

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