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LAG Hamburg Urteil vom 21.04.1999 - 5 Sa 84/98

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Frist zur Geltendmachung der Unwirksamkeit früherer Befristungen. Befristetes Arbeitsverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Das Fehlen eines sachlichen Grundes für eine frühere Befristung kann nicht im Rahmen des § 1 Abs. 3 Besch FG geltend gemacht werden, wenn die Klagefrist des § 1 Abs. 5 BeschFG nicht für den früheren Vertrag eingehalten worden ist.

 

Normenkette

BeschFG § 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 16.09.1998; Aktenzeichen 12 Ca 178/98)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.07.2000; Aktenzeichen 7 AZR 546/99)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 16. September 1998 – 12 Ca 178/98 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung eines Arbeitsverhältnisses.

Der Kläger wurde seit dem 10. Juni 1996 bei der Beklagten in deren Niederlassung Briefpost Hamburg-Zentrum als Briefzusteller beschäftigt. Er erzielte zuletzt einen monatlichen Bruttoverdienst in Höhe von DM 3.400,00.

Die Beschäftigung des Klägers beruhte auf mehreren befristeten Arbeitsverträgen, die sich zeitlich unmittelbar aneinander anschlossen. Dabei handelt es sich um folgende Verträge:

  1. Vertrag vom 07. Juni 1996:

    vom 10. Juni 1996 bis zum 31. Juli 1996.

    Grund: Urlaubsvertretung für … und …

    (Anlage K 1 zur Klagschrift vom 21. April 1998, Blatt 7 der Akten).

  2. Änderungsvertrag vom 21. August 1996:

    vom 01. August 1996 bis zum 30. September 1996.

    Grund: EU-Vertretung für … und …

    (Anlage K 2 zur Klagschrift vom 21. April 1998, Blatt 8 der Akten).

  3. Änderungsvertrag vom 25. September 1996:

    vom 01. Oktober 1996 bis 31. Januar 1997.

    Grund: Krankenvertretung für …

    (Anlage K 3 zur Klagschrift vom 21. April 1998, Blatt 10, 11 der Akten).

  4. Ä...

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