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LAG Hamburg Urteil vom 18.04.2018 - 2 Sa 85/17

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Geltung eines hauseigenen “Zukunftstarifvertrages„ bei arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf “die Tarifverträge des Hamburger Einzelhandels .. in ihrer jeweils gültigen Fassung„

 

Leitsatz (amtlich)

1. Zur Auslegung einer arbeitsvertraglichen Bezugnahmeklausel unter Berücksichtigung des Transparenzgebots und der Unklarheitenregelung (Firmentarifvertrag statt Verbandstarifvertrag)

2. Ein in Bezug genommener Firmentarifvertrag setzt sich nach dem Grundsatz der Spezialität gegenüber einem ebenfalls in Bezug genommenen Flächentarifvertrag durch. Das Günstigkeitsprinzip führt zu keinem anderen Ergebnis.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der nach §§ 133, 157 BGB gebotenen Erforschung des wirklichen Willens der Vertragsparteien ist deren typische Interessenlage zu berücksichtigen.

2. Durch eine arbeitsvertragliche Verweisungsklausel (“Im Übrigen gelten die Tarifverträge des Hamburger Einzelhandels, die Gesamtbetriebsvereinbarungen der K. AG, sowie die Betriebsordnung der o.g. Betriebsstelle in ihrer jeweils gültigen Fassung„) will die Arbeitgeberin - für den Arbeitnehmer erkennbar - die fachlich und betrieblich einschlägigen Tarifverträge in Bezug nehmen; zu diesen gehört insbesondere ein von der Arbeitgeberin abgeschlossener Firmentarifvertrag.

 

Normenkette

BGB § § 305 ff., § 305c Abs. 2, § 307 Abs. 1 S. 2, §§ 133, 157, 611a; TVG § 4 Abs. 1, 3; ZPO § 256 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 11.10.2017; Aktenzeichen 22 Ca 126/17)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 12.12.2018; Aktenzeichen 4 AZR 271/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 11. Oktober 2017 - 22 Ca 126/17 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streit...

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