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LAG Hamburg Urteil vom 11.01.1996 - 1 Sa 37/95

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Sozialpädagogen. Besondere Schwierigkeit und Bedeutung der Tätigkeit von Sozialpädagogen. Eingruppierung BAT

 

Leitsatz (amtlich)

Die Tätigkeit eines Sozialpädagogen hebt sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 16 BAT heraus, wenn er auf Grund von Zusatzausbildungen verantwortlich Einzel- oder Gruppentherapie bei Suchtkranken durchführt.

 

Normenkette

BAT § 22 II

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 09.11.1994; Aktenzeichen 26 Ca 288/93)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 05.11.1997; Aktenzeichen 4 AZR 185/96)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 9. November 1994 – 26 Ca 288/93 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt ihre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IV a BAT und die damit verbundene Eingruppierung in Vergütungsgruppe III BAT im Wege des Bewährungsaufstiegs.

Die Klägerin ist diplomierte Sozialpädagogin und seit dem 01. Oktober 1980 gemäß Dienstvertrag vom 04. September 1980 (Bl. 6f. d.A.) beim Beklagten in dessen Beratungsstelle „Die Boje” in Hamburg-Billstedt beschäftigt. Der Beklagte ist Zuwendungsempfänger des Landesamtes für Rehabilitation der Freien und Hansestadt Hamburg. Nach Ziffer 2 des Dienstvertrags ist auf das Dienstverhältnis der Bundes-Angestellten-Tarifvertrag (BAT) anzuwenden. Die Klägerin wurde in Vergütungsgruppe IV b eingestuft. Nach dieser Vergütungsgruppe wird die Klägerin weiterhin entlohnt. Sie erhält eine Zulage.

Die Tätigkeit der Klägerin besteht im wesentlichen in der teils gruppen-, teils einzeltherapeutischen Behandlung insbesondere von PatientInnen mit Eßstörungen und Alkoholabhängigen. Wegen der Einzelheiten der...

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