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LAG Hamburg Urteil vom 05.12.2003 - 3 Sa 68/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Unterstellung

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine „Unterstellung” i.S.v. VergGr Ia Fallgruppe 1b der Anlage 1a BAT kann auch gegeben sein, wenn die betreffende Angestellte einer Referategruppenleiterin nicht direkt unterstellt ist, sondern die unmittelbare Unterstellung der Angestellten im Verhältnis zu einer der Referatsleiterinnen besteht, die wiederum der Referategruppenleiterin unterstellt sind.

 

Normenkette

BAT §§ 22-23; BAT Anlage 1a

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Entscheidung vom 13.03.2002; Aktenzeichen 16 Ca 237/00)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 26.01.2005; Aktenzeichen 4 AZR 6/04)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 13. März 2002 zum Aktenzeichen 16 Ca 237/00 teilweise abgeändert und festgestellt, dass die beklagte Partei verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1. Juni 1998 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 1 a BAT zu zahlen und die rückständigen Nettodifferenzbeträge zwischen den Vergütungsgruppen 1 b und 1 a ab der jeweiligen Fälligkeit mit 4% zu verzinsen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte zu 29/36 und die Klägerin zu 5/36.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT sowie die diesen ergänzende oder ersetzende Tarifverträge auf Grund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung.

Die bei ihrer Klagerhebung 51-jährige Klägerin war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 13. Februar 1995 bei der Beklagten seit dem 15. Februar 1995 als wissenschaftliche Angestellte zunächst nur als Leiterin des Referats Xxxx – Reproduktions- und Transplantationsmedizin – beschäftigt. Nach diesem Arbeitsvertrag erhielt die Klägerin eine Vergütung nach der...

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