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LAG Hamburg Urteil vom 03.03.1995 - 6 Sa 70/94

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Leitsatz (amtlich)

Begriff der Wechselschicht gem. für § 15 Abs. 8 UA 6 BAT („regelmäßiger Wechsel”). Kein Erfordernis des gleichmäßigen Einsatzes zu allen Schichten.

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Urteil vom 25.05.1994; Aktenzeichen 24 Ca 394/92)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Schlußurteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 25. Mai 1994 – 24 Ca 394/92 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der nachfolgende Tatbestand enthält in Anwendung der §§ 543 Abs. 2 ZPO, 64 Abs. 6 ArbGG eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien; von der Möglichkeit der Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen wird Gebrauch gemacht.

Die Parteien streiten über die Zahlung einer tarifvertraglichen Wechselschichtzulage gem. § 33 a BAT.

Hinsichtlich des in erster Instanz zugrundegelegten unstreitigen Sachverhalts sowie des Vorbringens und der Anträge der Parteien im ersten Rechtszuge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 179 – 181 d.A.), die darin in Bezug genommenen Unterlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Das Arbeitsgericht – nach Abschluß eines Teilvergleichs und teilweiser Klagrücknahme – durch Schlußurteil vom 25. Mai 1994 entsprechend dem Hauptantrag des Klägers festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, an den Kläger eine monatliche Wechselschichtzulage gem. § 33 a Abs. 1 BAT in Höhe von DM 200,– brutto ab 1. April 1991 zu zahlen. Es hat die Feststellungsklage für zulässig erachtet und das Urteil in der Sache im wesentlichen wie folgt begründet:

Der Kläger erfülle die tarifvertraglichen Voraussetzungen für die Wechselschichtzulage seit dem genannten Datum durch...

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