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LAG Hamburg Beschluss vom 12.03.1998 - 2 TaBV 2/98

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Leitsatz (amtlich)

1. Wird im Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung im Beschlußverfahren vom Arbeitsgericht ohne mündliche Verhandlung abgewiesen, so ist gegen diese Entscheidung die einfache Beschwerde gem. § 567 ZPO gegeben.

2. Über die Beschwerde entscheidet der Vorsitzende allein, solange eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt wird.

3. Der Arbeitgeber bzw. dessen leitende Angestellte dürfen nicht durch Schaffung der Voraussetzung für die Einreichung einer Liste (hier Sammlung von Stützungsschriften) aktiv auf das Wahlverfahren Einfluß nehmen.

4. Der Wahlvorstand hat das Recht, im Falle unzulässiger Wahlbeeinflussung durch den Arbeitgeber bzw. dessen leitenden Angestellten, eine so zustandegekommene Liste zurückzuweisen.

 

Verfahrensgang

ArbG Hamburg (Beschluss vom 06.03.1998; Aktenzeichen 2 GaBV 1/98)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Hamburg vom 6. März 1998 – 2 GaBV 1/98 – wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Beschwerde ist gemäß § 567 ZPO als einfache Beschwerde statthaft. Ist der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung ohne mündliche Verhandlung abgewiesen worden, so ist gegen diese Entscheidung für den Antragsteller die einfache Beschwerde gegeben (Germelmann-Matthes-Prütting, Rdn. 47 zu § 85 ArbGG). Nachdem das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat, ist nunmehr durch das Beschwerdegericht über die Beschwerde zu entscheiden.

Insoweit ergibt sich aus der Anwendung des § 78 Abs. 1 ArbGG die weitere Folge, daß die Entscheidung des Beschwerdegerichts durch den Vorsitzenden allein erfolgt, solange eine mündliche Verhandlung nicht durchgeführt wird. Aus § 85 Abs. 2 ArbGG folgt nicht, daß die Kammer zuständig ist. Die Kammerzuständigkeit betrifft Entscheidungen im Rahmen der Geltung des Achten Bandes ...

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