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LAG Düsseldorf Urteil vom 23.11.2007 - 9 Sa 1339/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zivildienst, Sonderzahlung, Anspruch auf Nebentätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ergibt die Auslegung einer Vereinbarung über die Zahlung einer Aufstiegsprämie an einen Handballspieler, dass es sich um eine Erfolgsprämie handelt, hat der Handballspieler Anspruch auf die Aufstiegsprämie, wenn der Erfolg während des Zivildienstes des Handballspielers eintritt.

2. Zum Anspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit während des Zivildienstes auf Grund Vereinbarung, betrieblicher Übung oder nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz.

 

Normenkette

ZDG § 78; ArbPlSchG § 1; ZDG § 33; BGB §§ 133, 157, 242

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Urteil vom 14.06.2007; Aktenzeichen 1 Ca 704/07)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 14.06.2007 – 1 Ca 704/07 – wird zurückgewiesen.

2. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 14.06.2007 – 1 Ca 704/07 – wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte zu 22 % und der Kläger zu 78 %.

4. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers und einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Aufstiegsprämie.

Die Beklagte ist eine Gesellschaft eines Turn- und Sportvereins. Der Kläger steht zu ihr seit dem 01.07.2005 in einem Arbeitsverhältnis als Handballspieler.

Er ist Hochleistungssportler (Profi-Handballer).

Unter dem 05.01.2006 vereinbarten die Parteien einen für den Zeitraum vom 01.07.2006 bis 30.07.2007 befristeten Arbeitsvertrag, falls der Verein bis zum Ende der Saison 2005/06 nicht in die 2. Bundesliga aufsteigt, und für den Fall des Aufstiegs in die 2. Bundesliga ein Vertragsende zum 30.06.2008.

Im Arbeitsvertrag vom 05.01.2006 ist u. a. Folgendes vereinba...

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