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LAG Düsseldorf Urteil vom 23.09.2009 - 4 Sa 824/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Änderung der Arbeitszeit. Berechnung des Anspruches auf Rufbereitschaft gemäß §§ 8 TV Ärzte KF. Anspruch auf Jahressonderzahlung 2007

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ein Anspruch auf Jahressonderzahlung für das Jahr 2007 gemäß § 19 TV-Ärzte KF besteht nicht, weil in zulässiger Weise rückwirkend durch den TV-Ärzte KF der Anspruch auf Jahressonderzahlungen ausgeschlossen werden konnte.

2. Auf Grund der tariflichen Regelung des TV-Ärzte KF ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Gehalt des Arztes anteilsmäßig um den Betrag zu kürzen, welcher der Arbeitszeit entspricht, die der Arzt infolge der tariflich rückwirkend erhöhten Arbeitszeit in der Vergangenheit nicht geleistet hat; der Arbeitgeber ist allein berechtigt, im tariflichen Ausgleichszeitraum die nicht geleistete Arbeitszeit nachzufordern.

3. Rufbereitschaft II wird gem. § 8 TV-Ärzte KF mit 25 % der Arbeitszeit vergütet.

 

Normenkette

TV Ärzte KF §§ 5, 8, 15, 19

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 04.06.2009; Aktenzeichen 1 Ca 361/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 24.03.2011; Aktenzeichen 6 AZR 796/09)

 

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts vom 04.06.2009 Arbeitsgericht Duisburg wird teilweise abgeändert:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird festgestellt, dass der in der Gehaltsabrechnung Februar 2008 zulasten des Klägers in Abzug gebrachte Betrag von 2.964,78 EUR (Differenz zwischen 38,5 Stundenwoche und 42 Stundenwoche) dem Kläger zusteht.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 87,69 %, die Beklagte zu 12,31 %.

Die Revision wird für beide Parteien zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche und die Eingruppierung des Klägers.

Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.12.1999 als Arzt beschäftigt aufgrund Arbeitsvertrages von November 1999. Mit dem ...

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