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LAG Düsseldorf Urteil vom 19.07.2012 - 5 Sa 324/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Sonderzahlungen. Tantieme. Verfallklauseln. Allgemeine Geschäftsbedingungen. Arbeitsentgelt. Regelung des Verfalls von Ansprüchen. Benachteiligung

Leitsatz (amtlich)

1. Verfolgt der Arbeitgeber mit einer Tantiemezahlung den Zweck, die Leistung eines Arbeitnehmers im Bezugszeitraum zusätzlich zu vergüten, benachteiligt eine Klausel, die den Verfall des Anspruchs vorsieht, den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB und ist unwirksam.

2. Dies gilt auch, wenn die Tantieme nicht mehr als 25 % der Jahresvergütung beträgt.

Normenkette

BGB § 307; BGB § 305; BGB § 307 Abs. 1 S. 1

Verfahrensgang

ArbG Düsseldorf (Entscheidung vom 10.02.2012; Aktenzeichen 1 Ca 6056/11)

Tenor

1) Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeits-

gerichts Düsseldorf vom 10.02.2012 - 1 Ca 6056/11 - wird

kostenpflichtig zurückgewiesen.

2) Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Auszahlung einer Resttantieme aus einem inzwischen beendeten Arbeitsverhältnis.

Der am 30.01.1961 geborene Kläger war seit dem 01.01.1989, zuletzt auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages vom 17.03.2009, als Technischer Bereichsleiter bei der Beklagten beschäftigt. Im Anstellungsvertrag vom 17.03.2009 heißt es unter § 2 unter anderem:

"...

4. Der Mitarbeiter erhält eine Tantieme, welche in einer gesonderten Ergänzung geregelt ist.

..."

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand darüber hinaus die "Tantiemerichtlinie im T. Konzern gültig ab 01.01.2010" Anwendung. Diese regelt im § 3 die Tantiemehöhe und im § 4 das "persönliche Verrechnungskonto" (im Folgenden PVK) wie folgt:

"4. Persönliches Verrechnungskonto (PVK)

20 % des nach Pkt. 3 errechneten positiven Jahresbetrages inkl. allfälliger Beträge a...

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