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LAG Düsseldorf Urteil vom 18.01.2002 - 14 Sa 1339/01

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Ruhestandsverhältnis. Betriebliche Übung. Sonderzahlungen

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann auch bei Sonderzahlungen des Arbeitgebers an Betriebsrentner entstehen (im Anschluss an BAG, Urteil vom 23.04.1963, AP Nr. 26 zu § 611 BGB Gratifikation, sowie BAG, Urteil vom 30.10.1984, AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Betriebliche Übung; offen gelassen in BAG, Urteil vom 16.04.1997, AP Nr. 53 zu § 242 BGB Betriebliche Übung).

 

Normenkette

BGB §§ 242, 611

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Urteil vom 22.06.2001; Aktenzeichen 5 Ca 920/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 22.06.2001 – 5 Ca 920/01 – abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 127,82 EUR zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin als Betriebsrentnerin für das Jahr 2000 ein Weihnachtsgeld zusteht.

Die am 25.05.1932 geborene Klägerin war von 1957 bis 1993 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Rohstoffhandel GmbH, beschäftigt. Seit ihrem Ausscheiden bezieht die Klägerin eine Betriebsrente nach der Leistungsordnung „A” des Essener Verbandes. Diese betrug zuletzt 853,56 DM brutto. Im Betrieb der Rohstoffhandel GmbH hatte die Mehrzahl der Arbeitnehmer eine Betriebsrentenzusage nach einer „Pensionsordnung”, die in der Fassung vom 02.01.1990 pro Dienstjahr eine Rente von 5,– DM vorsah. Besser verdienende Arbeitnehmer wie die Klägerin hatten dagegen eine Zusage nach der Leistungsordnung des Essener Verbandes.

Schon seit mehreren Jahrzehnten zahlte die Rohstoffhandel GmbH an alle Betriebsrentner, unabhängig von der Höhe der jeweiligen Versorgung, am Ende des Jahres einen zusätzlichen Betrag in Höhe von 250,– DM brut...

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