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LAG Düsseldorf Urteil vom 03.07.2014 - 5 Sa 225/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit und Umfang der Vereinbarung einer Ausschlussfrist in einem Insolvenzplan

 

Leitsatz (amtlich)

1. Eine in einem Insolvenzplan vereinbarte Ausschlussfrist von einem Monat ist rechtswirksam.

2. Sie erfasst auch Schadensersatzforderungen von Arbeitnehmern, die wegen der Anwendung der verkürzten Kündigungsfrist des § 113 InsO entstanden sind.

 

Normenkette

BGB §§ 305 ff.; InsO §§ 113, 38

 

Verfahrensgang

ArbG Mönchengladbach (Aktenzeichen 7 Ca 2069/13)

 

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 29.01.2014 - 7 Ca 2069/13 -

wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Wesentlichen über die Frage, ob die Beklagte dem Kläger zum Schadensersatz verpflichtet ist, weil das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit einer verkürzten Kündigungsfrist durch die Beklagte gekündigt worden ist.

Der am 15.10.1977 geborene Kläger war seit dem 01.09.1998 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Projektleiter beschäftigt. Seine Bruttomonatsvergütung betrug zuletzt 5.895,49 €. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Haustarifvertrag vom 12.04.2005 i.V.m. Manteltarifvertrag für die Beschäftigten in der Metallindustrie Nord-Württemberg-Nordbaden vom 01.04.2005 (MTV) Anwendung. Nach dem MTV beträgt die Kündigungsfrist für den Kläger sechs Monate zum Schluss des Kalendervierteljahres.

Unter dem 23.04.2012 stellte die Beklagte beim Amtsgericht Potsdam einen Insolvenzantrag. Mit Beschluss vom 01.06.2012 eröffnete das Amtsgericht Potsdam - 35 IN 356/12 - das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung. Am 11.06.2012 reichte die Beklagte einen Insolvenzplan zur Sanierung in Eigenverwaltung ein. In dem Insolvenzplan heißt es u.a. wie f...

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