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LAG Düsseldorf Teilurteil vom 02.09.2009 - 4 Sa 771/09

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Rückwirkende Änderung der Arbeitszeit durch TV

 

Leitsatz (amtlich)

Auf Grund der tariflichen Regelungen des TV-Ärzte-KF ist der Arbeitgeber nicht berechtigt, das Gehalt des Arztes anteilsmäßig um den Betrag zu kürzen, welcher der Arbeitszeit entspricht, die der Arzt infolge der tariflich rückwirkend erhöhten Arbeitszeit in der Vergangenheit nicht gleistet hat; der Arbeitgeber ist allein berechtigt, im tariflichen Ausgleichszeitraum die nicht gleistete Arbeitszeit nachzufordern.

 

Normenkette

TV-Ärzte-KF

 

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Teilurteil vom 27.05.2009; Aktenzeichen 4 Ca 2767/08)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Duisburg vom 27.05.09 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einbehaltenes Februarentgelt.

Der Kläger ist seit Mai 1994 bei der Beklagten als Oberarzt in der Anästhesie im Herzzentrum L.-X.-Krankenhaus tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fand der Bundesangestelltentarifvertrag für die Angestellten im Bereich der evangelischen Kirche im Rheinland (BAT-KF) aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Durch Beschluss der arbeitsrechtlichen Schiedskommission vom 22.10.2007 wurde der BAT-KF mit Wirkung vom 1.7.2007 durch den Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte Kirchliche Fassung (TV-Ärzte-KF) ersetzt. Der TV-Ärzte-KF wurde am 15.1.2008 im kirchlichen Amtsblatt verkündet.

Die Beklagte leistete gegenüber dem Kläger im November 2007 die im BAT-KF vorgesehene Sonderzahlung.

Gemäß § 19 des TV-Ärzte-KF wird bis zum 31.12.2009 eine Jahressonderzahlung nicht gewährt.

Mit der Gehaltsmitteilung für Februar 2008 hielt die Beklagte vom Februarentgelt die geleistete Zuwendung von Euro 4.900,11 brutto ein.

Der Kläger hat beantragt,

die Be...

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