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LAG Düsseldorf Beschluss vom 22.05.2017 - 13 Ta 584/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Gerichtskosten bei teilweiser Klagerücknahme vor streitiger Verhandlung und Abschluss eines Vergleichs über den verbliebenen Teil

 

Leitsatz (amtlich)

Wird vor dem Arbeitsgericht ein Teil der Streitgegenstände vor streitiger Verhandlung zurückgenommen und schließen die Parteien nach streitiger Verhandlung über den verbleibenen Teil einen Vergleich, so fällt keine Verfahrensgebühr nach KV Nr. 8210 ff. GKG an.

 

Normenkette

GKG Vorbem. 8 Anlage 1

 

Verfahrensgang

ArbG Essen (Entscheidung vom 31.08.2016; Aktenzeichen 4 Ca 3145/15)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 06.09.2016 wird der (richterliche) Zurückweisungs-Beschluss des Arbeitsgerichts Essen vom 31.08.2016 - 4 Ca 3145/15 - aufgehoben.

Auf die Erinnerung der Kostenschuldnerin vom 19.05.2016 wird der Kostenansatz in der Gerichtskostenrechnung vom 08.03.2016 in der unter dem 07.07.2016 abgeänderten Fassung (Kassenzeichen X100024599430X) aufgehoben.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

A.

Im Ausgangsverfahren hat der Kläger mit seiner Klage neben einem Kündigungsschutzantrag einen allgemeinen Feststellungsantrag ("Schleppnetzantrag") verfolgt. In der Sitzungsniederschrift des Kammertermins vom 17.02.2016 heißt es auszugsweise wie folgt:

"Die Beklagtenseite erklärt, dass weitere Kündigungen, außer derjenigen vom 29.10.2015 gegenüber dem Kläger nicht ausgesprochen worden seien.

Der Klägervertreter stellt daraufhin die Anträge zu 1. und 3. aus der Klageschrift vom 18.11.2015.

Die Beklagtenvertreterin beantragt,

die Klage abzuweisen."

Im Anschluss daran haben die Parteien nach Erörterung der Sach- und Rechtslage einen Vergleich geschlossen, wonach das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung endete.

Die Landeskasse hat mit Gerichtskostenr...

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