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LAG Düsseldorf Beschluss vom 14.12.2005 - 12 TaBV 60/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung einer Betriebsänderung. Interessenausgleich. Abschluss eines Interessenausgleichs. Unterlassungsanspruch

Leitsatz (amtlich)

Dem Betriebsrat steht kein im Wege der einstweiligen Verfügung durchsetzbarer Anspruch gegen den Arbeitgeber zu, Betriebsänderungen bis zum Abschluss von Interessenausgleichsverhandlungen zu unterlassen.

Normenkette

BetrVG § 111; ArbGG § 85 Abs. 2

Verfahrensgang

ArbG Duisburg (Beschluss vom 01.09.2005; Aktenzeichen 4 BVGa 9/05)

Tenor

1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 01.09.2005 wird kostenfällig zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig.

Tatbestand

A. Der antragstellende Betriebsrat will durch Erlass einer einstweiligen Verfügung der Arbeitgeberin untersagen lassen, bis zum Abschluss der Verhandlung über einen Interessenausgleich den Abbau von Arbeitsplätzen wegen des Verlustes des Großauftrags I. durchzuführen.

Der Antragsteller ist der in der Niederlassung E. der Arbeitgeberin gebildete Betriebsrat. Zum 31.08.2005 waren in der Niederlassung 108 Arbeitnehmer beschäftigt. Wegen Wegfalls des Großauftrags I. zum 31.12.2004 und daraufhin geplanten Personalabbaus nahm die Arbeitgeberin zum Jahreswechsel 2004/ 2005 mit dem Betriebsrat Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan auf. Nachdem der Betriebsrat sich dem Personalbbau widersetzt hatte und auch die Auftragslage im Januar 2005 sich besser als erwartet gestaltete, stellte die Arbeitgeberin die beabsichtigte Personalanpassung zurück. Bis Ende Mai 2005 schieden in der Niederlassung drei Mitarbeiter durch Aufhebungsvertrag aus. Drei weitere Mitarbeiter wechselten mit der Übernahme des Spezialfahrzeugs „Luftförderanlage” zur Firma I.. Zwei Arbeitnehmer...

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