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LAG Bremen Urteil vom 18.02.1994 - 4 Sa 289/93

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Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 02.06.1993; Aktenzeichen 7 Ca 7509/92)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 2. Juni 1993 – 7 Ca 7509/92 – wird als unbegründet zurückgewiesen, jedoch wird der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung zu Ziffer i wie folgt neu gefaßt:

  1. Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin, beginnend mit dem 1.3.1993, eine monatliche Rente in Höhe der Differenz zwischen der von der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost gezahlten Rente und der Rente zu zahlen, die zu gewähren wäre, wenn die Klägerin in der Zeit vom 14.3.1966 bis zum 8.5.1966 bei der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost versichert gewesen wäre.
  2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 4.008,41 nebst 4 % Zinsen seit dem 18.12.1992 zu zahlen.

Die Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen

 

Tatbestand

Die Klägerin will festgestellt wissen, daß ihr die Beklagte eine der Zusatzversorgung der VAP gleichkommende Rente zu gewähren hat. Außerdem macht die Klägerin die von ihr an die VAP gezahlten freiwilligen Beitragsleistungen geltend.

Die am 10. Februar 1933 geborene Klägerin war vom 14. März 1966 bis zum 31. März 1991 beim Fernmeldeamt Bremen 2 als Arbeiterin tätig. Im Laufe des Beschäftigungsverhältnisses wechselte die Wochenarbeitszeit der Klägerin zwischen 12 und 43 Wochenstunden. Wegen der Einzelheiten wird für die Zeit vom 14. März 1966 bis zum 8. Mai 1966 auf den Arbeitsvertrag der Klägerin vom 11. März 1966 (Bl. 235 d.A.) sowie die auf ihn bezogenen Änderungsverträge (Bl. 236–240 d.A.) und für die Zeiten seit dem 9. Mai 1966 auf die Übersicht auf Bl. 5 d.A. verwiesen.

Bei der Beklagten gilt der Versorgungstarifvertrag der Deutschen Bundespost und di...

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