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LAG Bremen Urteil vom 03.03.1995 - 4 Sa 289/94, 4 Sa 348/94

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Leitsatz (amtlich)

Nach § 8 a TV Arb Deutsche Bundespost erhalten auch Pförtner der Deutschen Telekom AG eine Schichtzulage.

§ 22 der Erschwerniszulagenverordnung für Beamte gilt nicht für Arbeiter, die unter den TV Arb Deutsche Bundespost fallen.

 

Verfahrensgang

ArbG Bremen (Urteil vom 07.07.1994; Aktenzeichen 1 Ca 1444/93)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des

Arbeitsgerichts Bremen vom 7. Juli 1994 – 1 Ca 1444/93 – wird als unbegründet zurückgewiesen.

Auf die Anschlußberufung des Klägers wird die Beklagte verurteilt, weitere DM 1.525,– nebst 4 % Zinsen auf DM 1.070,– seit dem 7.11.1994 und auf DM 455,– seit dem 3.3.1995 an den Kläger zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger ist seit dem 1. März 1972 beim Fernmeldeamt in … als Pförtner mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden tätig.

Auf das Arbeitsverhältnis sind aufgrund beiderseitiger Tarifbindung die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Arbeiter der Deutschen Bundespost (TV Arb) anzuwenden.

Der Kläger übt die Pförtnertätigkeit im Wechseldienst aus. Er verrichtet auch Dienst in der Zeit von 20.00 bis 6.00 Uhr.

Die Parteien streiten im wesentlichen darüber, ob durch die Verweisung in Absatz 4 des § 8 a des TV Arb auf die für die Beamten der Deutschen Bundespost geltenden Bestimmungen zur Schichtzulage gemäß § 22 Abs. 3 der für Beamte geltenden Erschwerniszulagenverordnung eine Zahlung an den Kläger ausgeschlossen ist.

Der Kläger macht für die Jahre 1991, 1992 und 1193 bis Oktober Schichtzulagen in unstreitiger Höhe von DM 2.865,– mit der Klage geltend. Wegen der – unstreitigen – Aufstellung im einzelnen wird auf Bl. 3 der Akte verwiesen.

Für die Zeit von November 1993 bis Januar 1995 macht der Kläger weitere DM 1525,– für Schichtz...

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