Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

LAG Berlin Urteil vom 25.11.1991 - 9 Sa 57/91

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Wechselschicht- bzw. Schichtzulage für teilzeitbeschäftigte Angestell im Pflegedienst

 

Leitsatz (amtlich)

1. Nach Nr. 8 SR 2 a zum BAT können teilzeitbeschäftigte Angestellte im Pflegedienst im selben Umfange wie Vollzeitbeschäftigte Wechselschicht- oder Schichtzulagen verlangen. § 34 Abs. 2 BAT findet insoweit keine Anwendung.

2. Die Tariföffnungsklausel des § 6 Abs. 1 BeschFG 1985 erfaßt trotz seines eindeutigen Wortlautes nicht § 2 Abs. 1 BeschFG, der erkennbar nicht tarifdispositiv ausgestaltet worden ist.

 

Normenkette

BAT § 34; BAT Nr. 8 SR 2 a; BeschFG 1985 § 2 Abs. 1, § 6 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 24.07.1991; Aktenzeichen 33 Ca 83/90)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.06.1993; Aktenzeichen 10 AZR 127/92)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. Juli 1991 – 33 Ca 83/90 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

 

Tatbestand

Die Klägerin steht seit dem 17. September 1984 als Krankenschwester in den Diensten des beklagten Landes. Nach dem Arbeitsvertrag vom 1. Oktober 1984 hat sie ihre Arbeitsleistung in der Rettungsstelle des Krankenhauses an 20 Wochenstunden zu erbringen. Auf ihr Arbeitsverhältnis findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Sie ist in die Vergütungsgruppe Kr IV BAT eingruppiert.

Die Klägerin leistet ständig Wechselschichtdienst, und zwar Frühdienst in der Zeit von 7.00 Uhr bis 15.00 Uhr, Spätdienst in der Zeit von 15.00 Uhr bis 23.00 Uhr und Nachtdienst in der Zeit von 23.00 bis 7.00 Uhr morgens. In der Zeit vom 1. August 1989 bis zum 25. September 1990 erbrachte die Klägerin insgesamt 34 Frühdienste, 53 Spätdienste und 38 Nachtdienste, wobei jeweils die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 18 Stunden geleistet wurde.

...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • § 16 Vertragstypen / 6. Inhalt des Geschäftsführervertrags – Vertragsgestaltung
    1
  • § 24 Internationales Erbrecht / cc) Sachlicher Anwendungsbereich
    1
  • § 3 Die häufigsten Abrechnungsfragen / 1. Frage
    1
  • § 4 Pflichtteilsrestanspruch bei geringfügigem Erbteil o ... / II. Annahme des Erbteils
    1
  • § 4 Sachversicherungen / f) Wohnungswechsel
    1
  • § 7 Nachlassgerichtliches Verfahren / a) Grundsätzliches
    1
  • § 9 Kündigung im Arbeitskampf / c) Beteiligungsrechte des Betriebsrats
    1
  • AGS 06/2023, In diesem Heft
    1
  • AGS 08/2023, Streitwert einer Klage auf Zahlung künftige ... / I. Sachverhalt
    1
  • Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftste ... / a) Begriff und Umfang der begünstigten Kapitalgesellschaftsanteile
    1
  • Internationale Aspekte – Das Haager Erwachsenenschutzübe ... / 3.3.5 Ordre public, Art. 21 ErwSÜ
    1
  • Kettenrauchender Nachbar – 20 % Mietminderung
    1
  • Schneider/Volpert, AnwaltKommentar RVG, RVG VV 3309 / aa) Angelegenheit
    1
  • Teil D: Vergütung und Kosten / 15 Einspruch, Bußgeldverfahren [Rdn 165]
    1
  • ZAP 2/2017, Wettbewerbsverstoß: Telefonwerbung ohne Einwilligung
    1
  • ZAP 7/2016, Schadensersatzanspruch: Zünden eines Knallkörpers bei einem Fußballspiel
    1
  • zerb 6/2017, Ausländische Ehen im deutschen Recht im Lic ... / a) Gesetzesentwurf zur Bekämpfung von Kinderehen
    1
  • zfs 05/2021, Nicht angepasste Geschwindigkeit
    1
  • § 1 Anwaltsvertrag / c) Keine Annahmeerklärung durch den Rechtsanwalt
    0
  • § 1 Vorsorgevollmacht / D. Anmerkungen zur Vorsorgevollmacht
    0
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop
Produktempfehlung


Zum Thema Recht
Haufe Shop: Krypto-Asset-Compliance
Krypto-Asset-Compliance
Bild: Haufe Shop

Nationale und EU-weite Regulierung von Kryptowerten: Überblick zu kapitalmarkt- und bankaufsichtsrechtliche Fragen, Datenschutz, Tax- und Accounting-Compliance, Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und Verstößen gegen Finanzsanktionen​.​


Bundesangestelltentarifvertrag / § 34 Vergütung Nichtvollbeschäftigter
Bundesangestelltentarifvertrag / § 34 Vergütung Nichtvollbeschäftigter

(1) Nichtvollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Vergütung (§ 26), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. Arbeitsstunden, die der ...

4 Wochen testen


Newsletter Recht
Newsletter Recht - Wirtschaftsrecht

Aktuelle Informationen aus dem Bereich Wirtschaftsrecht frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Handels- und Gesellschaftsrecht
  • Gewerblicher Rechtsschutz
  • Vertriebsrecht
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Bitte bestätigen Sie noch, dass Sie unsere AGB und Datenschutzbestimmungen akzeptieren.
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Recht Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Advolux Haufe Onlinetraining rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Shop Recht
Anwaltssoftware Anwaltliches Fachwissen Software Gesellschafts- & Wirtschaftsrecht Lösungen Alle Recht Produkte

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren