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LAG Berlin Urteil vom 24.09.2002 - 3 Sa 765/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Unwirksamkeit einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Fehlt eine gemeinsamen Einrichtung im Sinne des § 4 Abs. 2 TVG für ihre Tätigkeit die nach den Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes erforderliche Erlaubnis, so erscheint es nicht im öffentlichen Interesse für geboten, den dem zugrunde liegenden Tarifvertrag für allgemeinverbindlich zu erklären (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TVG). In diesem Fall überschreitet die zuständige Behörde mit der Folge ihren Ermessensspielraum, dass die AVE unwirksam ist.

2. Die nach dem TV-Prüf gebildete Prüf- und Beratungsstelle bedarf für die ihr nach den Bestimmungen der §§ 1 ff. TV-Prüf obliegenden Tätigkeit nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG und nach § 1 Abs. 1 der 5. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes der Erlaubnis.

Zu den Voraussetzungen der Erlaubnisfreiheit nach Art. 1 § 7 Satz 3 RBerG.

 

Normenkette

TVG § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 1, 4; RBerG Art. 1 §§ 1, 7; 5. Verordnung zur Ausführung des Rechtsberatungsgesetzes § 1 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 27.03.2002; Aktenzeichen 35 Ca 13700/01)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.10.2003; Aktenzeichen 10 AZR 13/03)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. März 2002 – 35 Ca 13700/01 und 22604/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, Beiträge an die Klägerin, einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Gebäudereinigerhandwerks Berlin, aufgrund des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags vom 15. Februar 2000 über das Prüf- und Beratungsstellenverfahren im Berliner Gebäudereiniger-Handwerk (im folgenden abgekürzt: TV-Prüf) zu leisten. Es geht um die der ...

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