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LAG Berlin Urteil vom 08.11.1996 - 4 Sa 72/96

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Entscheidungsstichwort (Thema)

100 % Vergütungsanspruch tarifgeb. Arbeitnehmer bei Beschäftigung in einer lohnkostenbezuschußten Maßnahme. § 3 d BAT-O ist nicht ausdehnend oder analog auf Beschäftigungsverhältnisse nach §§ 249 h o. 242 AFG anwendbar

 

Leitsatz (amtlich)

Auf befristete Arbeitsverhältnisse, für die Lohnkostenzuschüsse nach §§ 249 oder 242 s AFG gewährt werden, findet der BAT-O für tarifgebundene Arbeitnehmer Anwendung. Die Ausnahmevorschrift des § 3 d BAT-O greift nicht ein.

 

Normenkette

BAT-O § 3; AFG § 249h

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Urteil vom 20.06.1996; Aktenzeichen 17 Ca 12043/96)

 

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 20. Juni 1996 – 17 Ca 12043/96 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die am 09.05.1964 geborene Klägerin, die seit Oktober 1993 Mitglied der ÖTV ist, war zunächst in der Zeit zwischen dem 15.12.1994 und dem 14.12.1995 auf der Grundlage eines sogenannten ABM-Vertrages bei dem beklagten Land beschäftigt. Für die Zeit vom 15.12.1995 bis zum 31.12.1995 erhielt die Klägerin dann einen Arbeitsvertrag für eine Beschäftigung in einer nach § 249 h AFG mit Lohnkostenzuschuß geförderten Maßnahme. Seit dem 01.01.1996 ist sie nach näherer Maßgabe des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 08.01.1996 befristet bis 14.12.1996 bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 32 Stunden unter Vereinbarung von Bezügen der Vergütungsgruppe IV a BAT-O tätig. In einem Zusatz zum Arbeitsvertrag ist bestimmt: Aufgrund des Art. 1 Nr. 19 des BeschFG vom 26. Juli 1994 i.V.m. § 94 Abs. 1 AFG gilt hinsichtlich der zu zahlenden Vergütung, daß § 26 BAT-O mit den jeweils anzuwendenden Vergütungstarifverträgen mit der Maßgabe gilt, daß 90 von 100 der darin vereinbarten Bezüge zu zahlen sind. …

Das bekla...

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