Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilweise Parallelentscheidung zu LAG 7 Sa 795/18 v. 15.01.2019 sowie 9 Sa 799/18 v. 08.01.2019 u.a.. Auskunftsansprüche in Verhandlungen zum Interessenausgleich
Leitsatz (amtlich)
Ob eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber eine Massenentlassung vor oder nach der Erstattung der Massenentlassungsanzeige vorgenommen hat, hängt davon ab, wann die Kündigungsschreiben ihren oder seinen Machtbereich verlassen haben. Darauf, wann die Kündigungen unterzeichnet worden sind, kommt es nicht an (entgegen LAG Baden-Württemberg 21. August 2018 - 12 Sa 17/18).
Normenkette
KSchG § 1 Abs. 2; BGB § 613a; TV Personalvertretung für das Cockpitpersonal von Air Berlin § 74 Abs. 1; KSchG § 17; BGB § 242; BGB § 130 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 18.07.2018; Aktenzeichen 24 Ca 1201/18)
Nachgehend
BAG (Urteil vom 13.02.2020; Aktenzeichen 6 AZR 270/19)
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18. Juli 2018 - 24 Ca 1201/18 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird hinsichtlich des Kündigungsschutzantrages zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung wegen Betriebsstilllegung sowie über Ansprüche auf Auskunftserteilung.
Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der A. Berlin PLC Co. Luftverkehrs KG (im Folgenden: Schuldnerin).
Der Kläger (im Folgenden: klagende Partei) verfügt über eine Typenberechtigung für Flugzeuge der Airbus 320-Familie (A319, A320 und A321) und war seit dem 1. Mai 2011 bei der Schuldnerin als Copilot (Erster Offizier) gegen eine monatliche Bruttovergütung von zuletzt ...... Euro beschäftigt. Zunächst war er in Düsseldorf und ab dem 1. April 2017 in Köln s...