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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 21.08.2018 - 12 Sa 17/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wirksamkeit einer vor Eingang der Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erfolgten Kündigung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber ist gem. § 134 BGB i.V. mit § 17 Abs. 1 KSchG unwirksam, wenn die Kündigungserklärung erfolgt, bevor die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Die Kündigungserklärung ist erfolgt, wenn das Kündigungsschreiben unterzeichnet ist. Auf den Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer kommt es nicht an.

 

Normenkette

KSchG § 17 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Mannheim (Entscheidung vom 27.11.2017; Aktenzeichen 11 Ca 219/17)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 13.06.2019; Aktenzeichen 6 AZR 459/18)

 

Tenor

  1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mannheim vom 27. November 2017 (11 Ca 219/17) abgeändert.

    Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 26. Juni 2017 nicht aufgelöst worden ist.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte das gemeinsame Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 26. Juni 2017 zum 30. September 2017 wirksam kündigen konnte.

Der Kläger, geboren am 24. Juni 1957, verheiratet, war bei der P Produktionsgesellschaft mbH & Co. KG (P) und deren Rechtsvorgängerin seit dem 03. April 1978 beschäftigt. Er war zuletzt stellvertretender Vorsitzender des Betriebsrats. Für den Mai 2017 erhielt er eine Vergütung einschließlich des Urlaubsgeldes in Höhe von 3.546,88 Euro brutto.

Die P wurde am 01. Januar 2004 in Folge eines Betriebsübergangs Arbeitgeberin des Klägers. Komplementärin ist die Produktionsverwaltungs GmbH, Kommanditistin die P & A GmbH & Co. KG in Solingen. Die P ...

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