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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 23.02.2022 - 23 Sa 1254/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Pfändbarkeit tariflicher Corona-Prämie. Corona-Prämie als Arbeitseinkommen. Keine Ausnahmen nach §§ 850a ff. ZPO für tariflich gewährte Corona-Prämie

 

Leitsatz (redaktionell)

Bei einer tariflichen Corona-Prämie handelt es sich um pfändbares Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 ZPO. Denn sie stellt keine Zuwendung aus besonderem Anlass, kein Treuegeld, keine Gefahren- oder Erschwerniszulage oder Aufwandsentschädigung dar.

 

Normenkette

ZPO §§ 850, 850a Nrn. 2-3; EStG § 3 Nr. 11a; ZPO § 97 Abs. 1

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 05.07.2021; Aktenzeichen 60 Ca 4929/21)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 05.07.2021 - 60 Ca 4929/21 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird für die Frage der Pfändbarkeit der Corona-Prämie zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Pfändbarkeit einer tarifvertaglichen Corona-Prämie.

Der Kläger ist seit Februar 2019 als Omnibusfahrer bei der Beklagten, einer Anstalt des öffentlichen Rechts zum Betrieb des Personennahverkehrs, vollzeitig beschäftigt. Auf seinen Antrag vom 01.11.2018 wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Lichtenberg vom 03.01.2019 - 39 IK 76518 - über das Vermögen des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet und eine Insolvenzverwalterin bestellt. Der Kläger beantragte am 01.11.2018 Restschuldbefreiung und trat mit einer Erklärung vom 23.10.2018 für den Fall der gerichtlichen Bestimmung einer Treuhänderin seine pfändbaren Forderungen auf Bezüge aus seinem Arbeitsverhältnis an diese ab. Die Insolvenzverwalterin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 11.02.2019 auf, die monatlich pfändbaren Beträge des Einkommens des Klägers auf ein Verwalter-Sonderkonto zugunsten der Insolvenzmasse zu zahlen.

Der Kläger ist Mitglied der Gewerkschaft ver.di, die Beklagte ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbands Berlin (KAV Berlin), die als Tarifvertragsparteien die Tarifverträge für den regionalen Nahverkehr (TV-N Berlin) abgeschlossen haben. Durch Gesetz vom 19.06.2020 (BGBl. I S. 1385) und Änderung durch Gesetz vom 21.12.2020 (BGBl. I S. 3096) hat der Bundesgesetzgeber das Einkommenssteuergesetz (EStG) dahingehend geändert, dass nach § 3 Nr. 11a EStG zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2021 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 EUR steuerfrei sind, die auf Grund der Corona-Krise an die Arbeitnehmer gezahlt werden. Die Tarifvertragsparteien schlossen am 03.12.2020 den Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Prämie für Beschäftigte im Geltungsbereich des TV-N Berlin (nachfolgend: TV Corona-Prämie 2020) und am 18.05.2021 den Tarifvertrag über eine einmalige Corona-Prämie für Arbeitnehmer im Geltungsbereich des TV-N Berlin sowie für Auszubildende der Berliner V. i. S. d. TVAöD-BBiG (nachfolgend: TV Corona-Prämie 2021). Beide vorgenannten Tarifverträge gelten nach Maßgabe ihres jeweiligen § 1 für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich des TV-N Berlin fallen. In § 2 Abs. 1 TV Corona-Prämie 2020 ist das Folgende geregelt:

(1) Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, erhalten bis spätestens zum 31. Dezember 2020 eine einmalige Corona-Prämie ausgezahlt, wenn ihr Arbeitsverhältnis am 01. Oktober 2020 bestand und an mindestens einem Tag zwischen dem 01. März 2020 und dem 31. Oktober 2020 Anspruch auf Entgelt (§ 6 TV-N Berlin) bestanden hat.

Protokollerklärungen zu Absatz 1:

1. 1Die einmalige Corona-Prämie wird zusätzlich zum geschuldeten Arbeitsentgelt gewährt. 2Es handelt sich um eine Beihilfe bzw. Unterstützung des Arbeitgebers zur Abmilderung der zusätzlichen Belastung durch die Corona-Krise im Sinne des § 3 Nummer 11a des Einkommensteuergesetzes.

...

Gemäß § 2 Abs. 2 TV Corona-Prämie 2020 beträgt die Prämie 900 EUR für Vollzeitbeschäftigte, für Teilzeitbeschäftigte anteilig weniger im Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur Arbeitszeit eines vollbeschäftigten Arbeitnehmers. Auf den weiteren Inhalt des TV Corona-Prämie 2020 wird Bezug genommen (Bl. 71 ff. d. A.). Im TV Corona-Prämie 2021 sind inhaltsgleiche Regelungen für die Auszahlung einer Prämie von 600 EUR für Vollzeitbeschäftigte am 30.06.2021 bei einem Referenzzeitraum von Januar bis Mai 2021 getroffen worden. Auf den Inhalt des TV Corona-Prämie 2021 im Einzelnen wird Bezug genommen (Bl. 74 ff. d. A.).

Die Beklagte rechnete im Dezember 2020 und im Juni 2021 jeweils die Corona-Prämie in voller Höhe für den Kläger steuer- und sozialversicherungsfrei ab. Sie zahlte die Corona-Prämie nicht in voller Höhe an den Kläger aus, sondern berücksichtigte sie als pfändbares Einkommen und zahlte lediglich 450 EUR auf die Corona-Prämie 2020 und 300 EUR auf die Corona-Prämie 2021 an den Kläger. Den weiteren Teilbetrag von 450 EUR der Corona-Prämie 2020 führte sie an die Insolvenzverwalterin ab. Einen Teilbetrag von 300 EUR ...

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