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LAG Berlin-Brandenburg Urteil vom 06.12.2018 - 14 Sa 1501/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung von Arbeits- und freiem Dienstverhältnis

 

Leitsatz (amtlich)

Es entspricht nicht dem Wesen eines Arbeitsvertrages, wenn ein Mitarbeiter frei entscheiden kann, ob und für wann er sich in Dienstpläne einträgt und erst dann zur Leistung des Dienstes verpflichtet ist, wenn er sich eingetragen hat (im Anschluss an LAG Hamburg, 01.04.2009, 3 Sa 58/08, juris und LAG Schleswig-Holstein, 23.11.2016, 3 Sa 214/16, juris).

 

Normenkette

BGB § 611a

 

Verfahrensgang

ArbG Berlin (Entscheidung vom 18.07.2018; Aktenzeichen 56 Ca 1937/18)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 18.07.2018 - 56 Ca 1937/18 - abgeändert und die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen ein Arbeitsverhältnis begründet wurde und ob dieses durch eine außerordentliche Kündigung beendet worden ist sowie über die Zahlung von Mindestlohn.

Die Beklagte, die in der Regel mehr als 10 Arbeitnehmer ausschließlich der Auszubildenden beschäftigt, betreibt ein Wohnprojekt für obdachlose alkoholkranke Männer in der N.straße in Berlin-K. und beschäftigt dort u.a. Sozialarbeiter, Krankenpfleger und Nachtwachen.

Im Jahr 2014 schaltete die Beklagte in Heft 25 des Berliner Stadtmagazins ZITTY für die Zeit vom 27. November bis zum 10. Dezember 2014 eine Anzeige mit folgendem Wortlaut:

"Nachtwachen KG H.-K.-Passion sucht ab sofort f. d. Beheimatungsprojekt von Obdachlosen Männern, N.straße drei Nachtwachen 3x/Monat (keine Pflegeaufgaben) und eine/n Sozialarbeiter/in stundenweise für den Tagdienst ..."

Als Ansprechpartner der Beklagten war in der Anzeige Herr D. (im Folgenden: Herr D.) angegeben.

Der Kläger, ein selbstä...

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