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LAG Berlin-Brandenburg Beschluss vom 21.07.2016 - 14 BVL 5007/15, 14 BVL 5003/16, 14 BVL 5004/16, 14 BVL 5005/16

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen des Baugewerbes

 

Leitsatz (redaktionell)

§ 5 Abs. 1a TVG ist eine wirksame Rechtsgrundlage für eine Allgemeinverbindlicherklärung und verstößt weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Charta der Grundrechte der Europäischen Union noch gegen sonstiges höherrangiges Recht.

 

Normenkette

ArbGG § 98; TVG § 5; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1, Art. 14, 19 Abs. 1, 4, Art. 103 Abs. 1, Art. 20 Abs. 2-3; EMRK Art. 13; EU-Grundrechtecharta Art. 12, 16-17, 28, 47; TVG § 5 Abs. 1 Sätze 1, 2 Nr. 1, Abs. 1a, 4 S. 2

 

Tenor

I. Es wird festgestellt, dass die vom Beteiligten zu 13) bekannt gemachte Allgemeinverbindlicherklärung vom 06.07.2015 (Bundesanzeiger vom 14.07.2015) des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 03.05.2013 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 03.12.2013 und vom 10.12.2014 wirksam ist.

II. Es wird festgestellt, dass die vom Beteiligten zu 13) bekannt gemachte Allgemeinverbindlicherklärung vom 06.07.2015 (Bundesanzeiger vom 14.07.2015) des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe für Arbeiter einschließlich Anhang (Einstellungsbogen) vom 04.07.2002 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 17.12.2003, 14.12.2004, 29.07.2005, 19.05.2006, 20.08.2007, 31.05.2012, 17.12.2012, 05.06.2014 und 10.12.2014 wirksam ist.

III. Es wird festgestellt, dass die vom Beteiligten zu 13) bekannt gemachte Allgemeinverbindlicherklärung vom 06.07.2015 (Bundesanzeiger vom 14.07.2015) des Tarifvertrages über die Berufsausbildung im Baugewerbe (BBTV) vom 10.12.2014 wirksam ist.

IV. Es wird festgestellt, dass die vom Beteiligten zu 13) bekannt gemachte Allgemeinverbindlicherklärung vom 06.07.2015 (Bundesanzeiger vom 14.07.2015) des Tarifvertrages ...

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