Entscheidungsstichwort (Thema)
Antragsberechtigung. Tariffähigkeit
Leitsatz (amtlich)
1. In dem Verfahren nach § 97 Abs. 1 ArbGG ist die oberste Arbeitsbehörde des Landes antragsberechtigt, auf dessen Gebiet sich die Tätigkeit der umstrittenen Vereinigung erstreckt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Tätigkeit auf das Gebiet des Landes beschränkt. Die Voraussetzungen einer Beteiligung nach § 83 ArbGG sind für die Antragsbefugnis nicht maßgebend.
2. Für das Feststellungsinteresse in einem Verfahren nach § 97 ArbGG genügt es, dass die Tariffähigkeit umstritten oder aus sonstigen tatsächlichen Gründen klärungsbedürftig ist. Das Feststellungsinteresse muss nicht auf den Bestand eines Rechtsverhältnisses gerichtet sein.
3. Eine Spitzenorganisation ist nach § 2 Abs. 3 TVG tariffähig, wenn der Abschluss von Tarifverträgen zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört. Das setzt voraus, dass der Abschluss von Tarifverträgen in ihrer Satzung wirksam geregelt ist.
Die Regelung ist unwirksam, wenn sie über die Aufgabenbereiche hinausgeht, die in den Satzungen der einzelnen Mitgliedsverbände festgelegt sind.
4. Eine Vereinigung ist nicht tariffähig, wenn sie nur in einem Teilbereich der von ihr beanspruchten Zuständigkeit organisiert ist. Die Tatsache, dass von ihr bereits eine große Anzahl von Tarifverträgen abgeschlossen worden ist, hat dann als Beleg für ihre Tariffähigkeit keine Aussagekraft.
Normenkette
ArbGG § 2a Abs. 1 Nr. 4; ArbGG § 83 Abs. 3; ArbGG § 97 Abs. 1; ArbGG § 97 Abs. 5; ZPO § 261; ZPO § 256; BGB § 242; TVG § 2 Abs. 2; TVG § 2 Abs. 3; TVG § 2 Abs. 4; GG Art. 9 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Beschluss vom 01.04.2009; Aktenzeichen 35 BV 17008/08)
Nachgehend
BAG (Beschluss vom 14.12.2010; Aktenzeichen 1 ABR 19/10)
Tenor
I.
Die Beschwerden
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der Tarifgemeinschaft C. G...