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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 30.09.1998 - 22 (11) Sa 178/97

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Rechtsmittel eingelegt: nein

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum „Betriebsbegriff” i. S. des § 1 Abs. 2 KSchG in der öffentlichen Verwaltung

 

Leitsatz (amtlich)

Die Sozialauswahl unter Arbeitnehmern in der öffentlichen Verwaltung erstreckt sich nicht lediglich auf die in einer Abteilung oder Unterabteilung tätigen vergleichbaren Arbeitnehmer, sondern vielmehr auf alle vergleichbaren Arbeitnehmer, die in der organisatorischen Verwaltungseinheit im Sinne des Betriebsbegriffes des Kündigungsschutzgesetzes beschäftigt sind. Maßgebend bestimmt wird der Betriebsbegriff in der öffentlichen Verwaltung von der Dienststelle als organisatorische Einheit, die insbesondere durch einen einheitlichen Leitungsapparat gekennzeichnet wird (im Anschluß an BAG Urt. v. 25.09.1956 – AP Nr. 18 zu § 1 KSchG).

 

Normenkette

KSchG § 1 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Freiburg i. Br. (Urteil vom 09.10.1997; Aktenzeichen 3 Ca 245/97)

 

Tenor

1. Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Freiburg vom 09.10.97 – 3 Ca 245/97 – wird zurückgewiesen.

2. Das beklagte Land trägt die Kosten der Berufung.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit der betriebsbedingt erklärten Kündigung der Beklagten mit Schreiben vom 09.04.1997 zum 30.06.1997.

Der verheiratete, zwei Kindern gegenüber unterhaltspflichtige, am 27.11.1954 geborene Kläger ist graduierter Ingenieur (FH) der Fachrichtung Tiefbau und Dipl.-Volkswirt. Er war seit 15.09.1992 als technischer Angestellter mit einer Vergütung nach BAT II a, mit einer Zulage in Höhe einer Vorweggewährung auf höhere Lebensaltersstufen, befristet nach Maßgabe der SR 2y BAT für Aufgaben von begrenzter Dauer, eingestellt. Als Aufgabe von begrenzter Dauer haben die Parteien im Arbeitsvertrag angegeben „ZBWB-Entwicklung von Kostenplanungs-Verfahren für IS...

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