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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 24.01.2025 - 7 Sa 18/24

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch auf Anpassung und Nachzahlung der Betriebsrente auf Basis einer "Pension Capital"- Klausel. Vornahme einer jährlichen Mindestanpassung

Leitsatz (redaktionell)

Da das Regelungswerk Pension Capital rechtstechnisch weder eine Sprecherausschussrichtlinie gemäß § 28 Abs. 1 S. 1 SprAuG noch eine Betriebsvereinbarung ist und damit keine unmittelbare und zwingende Wirkung entfaltet, bedarf es für die Geltung des Pension Capital als vertragliche Einheitsregelung mit kollektivem Bezug einer konkretisierenden Transformation in den Arbeitsvertrag der Parteien.

Normenkette

BetrAVG § 16 Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 3 Nr. 1; BetrAVG § 30c Abs. 1; BetrAVG § 16 Abs. 2 Nr. 1

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 18.01.2024; Aktenzeichen 21 Ca 2981/23)

Nachgehend

BAG (Urteil vom 25.11.2025; Aktenzeichen 3 AZR 48/25)

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 18.01.2024 - 21 Ca 2981/23 - abgeändert.

  1. Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2017 bis zum 30.06.2018 in Höhe von 336 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen.
  2. Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2018 bis zum 30.06.2019 in Höhe von 336 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Folgetag des Tages, an dem das Urteil rechtskräftig wird, zu zahlen.
  3. Die Beklagte wird dazu verurteilt, an den Kläger ausstehende betriebliche Altersversorgung für den Zeitraum vom 01.07.2019 bis zum 30.06.2020 in Höhe von 348 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpun...

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