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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 18.06.2019 - 15 Sa 4/19

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässigkeit und Auslegung der Abbedingung einer Probezeit. Beweiskraft der Zustellung der Kündigung durch Einwurfeinschreiben

Leitsatz (amtlich)

1. Enthält ein Arbeitsvertrag die Klausel "Es wird keine Probezeit vereinbart.", liegt darin für sich genommen keine Vereinbarung des Verzichts auf die sechsmonatige Wartezeit bis zum Eingreifen des allgemeinen Kündigungsschutzes nach § 1 Abs. 1 KSchG, sondern nur die Klarstellung, dass keine Probezeit im Sinne des § 622 Abs. 3 BGB, die zu einer kürzeren Kündigungsfrist führen würde, vereinbart wird.

2. Schildert der Erklärende detailliert den gesamten Verlauf der Versendung einer von ihm als Einwurf-Einschreiben abgesandten Willenserklärung bis hin zu dem vom Zusteller dokumentierten Zeitpunkt des Einwurfs in den Hausbriefkasten des Empfängers, genügt für ein Bestreiten des daraus abgeleiteten Zugangszeitpunkts durch den Erklärungsempfänger nicht dessen Angabe, er habe das Schreiben erst zu einem bestimmten (späteren) Zeitpunkt aus dem Briefkasten gezogen. Vielmehr muss der Erklärungsempfänger im Einzelnen schildern, wie er im maßgeblichen Zeitraum seiner Obliegenheit, sich um den Inhalt seines Briefkastens zu kümmern, nachgekommen ist, insbesondere ob und gegebenenfalls wann er in der betreffenden Woche in seinen Briefkasten geschaut und was er darin vorgefunden hat. Unentschieden bleibt, unter welchen Voraussetzungen dem Absender eines Einschreibens ein darüber hinausgehender Anscheinsbeweis zugutekommt.

Normenkette

BGB § 130 Abs. 1 S. 1; BGB § 162; BGB § 622 Abs. 3; KSchG § 1 Abs. 1; ZPO § 138

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 02.08.2018; Aktenzeichen 6 Ca 8032/17)

Tenor

  1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 02.08.2018 - 6 Ca 8032/17 - wird zu...

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