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LAG Baden-Württemberg Urteil vom 05.07.1995 - 3 Sa 49/95

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Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Urteil vom 16.03.1995; Aktenzeichen 11 Ca 10525/94)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 22.05.1996; Aktenzeichen 10 AZR 618/95)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil desArbeitsgerichts Stuttgart vom16.03.1995 –11 Ca 10525/94– wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die teilzeitbeschäftigte Klägerin beansprucht mit der am 04.11.1994 eingereichten und am 17.11.1994 zugestellten Klage von dem beklagten Bundesland die Zahlung des vollen Betrags der Jubiläumszuwendung anläßlich der Vollendung einer Dienstzeit von 25 Jahren.

Die Klägerin, geb. 25.01.1949, gehört der GEW als Mitglied an. Sie ist seit 18.08.1975 als Lehrerin bei dem beklagten Bundesland angestellt. Bis zum 14.08.1988 war sie vollbeschäftigt, seither ist sie als Teilzeitkraft (2/3 der regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit eines entsprechend Vollzeitbeschäftigten) tätig.

Das beklagte Bundesland zahlte ihr am 18.05.1994 (gem. § 39 Abs. 1 UA 3 S. 2 BAT) den zeitanteiligen Betrag von DM 375,– als Jubiläumszuwendung.

Demgegenüber hat die Klägerin die Ansicht vertreten, diese Tarifbestimmung sei unwirksam, denn sie stelle sich als rechtlich unzulässige Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten dar.

Die Klägerin hat beantragt.

das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin DM 225,– zuzüglich 4 % Zinsen seit 17.11.1994 zu bezahlen.

Das beklagte Bundesland hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat den gegenteiligen Rechtsstandpunkt eingenommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen.

Mit der Berufung, die unrichtige Rechtsanwendung rügt, verfolgt die Klägerin ihren Anspruch weiter.

Sie beantragt.

das angefochtene Urteil abzuändern und das beklagte Bundesland zur Zahlung von DM 225,– nebst 4 % Zinsen seit 17.11.1994 zu verurteilen.

Das beklagte Bunde...

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BAG 10 AZR 618/95
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  Entscheidungsstichwort (Thema) Jubiläumszuwendung - Teilzeitbeschäftigte  Leitsatz (redaktionell) Die Jubiläumszuwendung nach § 39 BAT ist auch Teilzeitbeschäftigten in voller Höhe zu zahlen.  Normenkette BAT §§ 50, 19-20, 39; BGB § 134; BeschFG 1985 ...

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