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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 18.01.2012 - 20 TaBV 1/11

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder. Anfechtung der Wahl

Leitsatz (amtlich)

1. Die betriebsratsinterne Wahl zur Freistellung (Voll- und Teilfreistellung) von Betriebsratsmitgliedern verstößt gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlverfahren, wenn es an einer vorherigen Entscheidung des Betriebsrats dazu fehlt, ob und ggf. in welchem Umfang Vollfreistellungen durch Teilfreistellungen ersetzt werden sollen.

2. Die betriebsratsinterne Wahl zur Freistellung der freizustellenden (voll- und teilfreizustellenden) Betriebsratsmitglieder hat bei einer Wahl nach Verhältniswahlrecht in einem einzigen einheitlichen Wahlgang zu erfolgen.

Normenkette

BetrVG § 38

Tenor

1. Die Beschwerde des Betriebsrats (Beteiligter zu Ziffer 2) und des Betriebsratsmitglieds H. (Beteiligter zu Ziffer 5) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ulm vom 09.03.2011 – 4 BV 9/10 – wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

A.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der betriebsratsinternen Wahl der freigestellten und teilfreigestellten Betriebsratsmitglieder vom 26. Mai 2010.

Der Antragsgegner und Beteiligte zu Ziffer 2) (im Folgenden: Betriebsrat) ist der bei der Beteiligten zu Ziffer 3) (im Folgenden: Arbeitgeberin) gebildete Betriebsrat. Er wurde Anfang Mai 2010 gewählt und besteht aus 15 Mitgliedern. Die konstituierende Sitzung mit der Wahl der Betriebsratsvorsitzenden F. und deren Stellvertreter fand am 12. Mai 2010 statt.

Der Antragsteller und Beteiligte zu Ziffer 1) (im Folgenden: Betriebsratsmitglied B.) ist Mitglied des Betriebsrats.

Die Beteiligten zu den Ziffern 4) bis 8) (im Folgenden: Betriebsratsmitglied D. – Ziffer 4, Betriebsratsmitglied H. – Ziffer 5, Betriebsratsmitglied K. – Ziffer 6, Betriebsratsvorsitzende ...

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