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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 14.07.2006 - 5 TaBV 6/05

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Umfang des Unterrichtungsanspruches des Betriebsrates nach § 80 Absatz 2 Satz 1 BetrVG

Leitsatz (redaktionell)

Für das Bestehen der Informationspflichten nach § 80 Abs. 2 BetrVG wird eine Einstellung im Sinne des § 99 BetrVG und die hierfür konstitutive Eingliederung nicht mehr vorausgesetzt.

Normenkette

BetrVG § 80 Abs. 2

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 15.07.2005; Aktenzeichen 18 BV 239/04)

Tenor

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Arbeitsgericht Stuttgart vom 15.07.2005 – 18 BV 239/04 – abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beteiligte zu 2 wird verpflichtet, den Beteiligten zu 1 hinsichtlich des Einsatzes von Kurierfahrern von Service-Partnern unter Vorlage der Tourenberichte über die Art und Dauer der Tätigkeit und die Namen der Kurierfahrer, wenn diese in den Tourenberichten eingetragen sind, für die Standorte S., F., N., B. und L. zu unterrichten.

Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Tatbestand

A

Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung der Arbeitgeberin, den Betriebsrat über die Einsatzart, Einsatzdauer und die Namen der Mitarbeiter von Service-Partnern zu unterrichten.

Die Arbeitgeberin ist ein weltweit tätiges Logistikunternehmen. Sie führt unter anderem die Abholung und Auslieferung von Post- und Expresssendungen durch.

Der in der Niederlassung in S. eingerichtete Betriebsrat war im Zeitpunkt der Einleitung des vorliegenden Beschlussverfahrens ursprünglich für die weiteren Niederlassungen in F., N., K. und F. zuständig. Zu diesem Zeitpunkt bediente sich die Arbeitgeberin bei der Auslieferung von Postsendungen zum Teil eigener Arbeitnehmer und zum Teil diverser Subunternehmer. Diese wurden auf der Grundlage eines Se...

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