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KG Berlin Urteil vom 24.11.2005 - 12 U 151/04

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Leitsatz (amtlich)

Wer die linke Wagentür zum Aussteigen öffnen will (§ 14 StVO), muss zunächst nach hinten beobachten; reicht der Rückblick nicht weit genug, darf er die Tür nur langsam spaltweise öffnen (bis 10 cm) und weiter erst dann, wenn mit Gewissheit niemand kommt.

Kommt es infolge Verstoßes gegen die Sorgfaltspflicht beim Öffnen der Fahrertür zur Kollision mit einem sich von hinten nähernden Fahrzeug, welches zu den rechts geparkten Fahrzeugen einen zu geringen Seitenabstand (30 cm oder weniger) eingehalten hat, ist der Schaden hälftig zu teilen.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 25.05.2005; Aktenzeichen 24 O 564/03)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 25.5.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 24 des LG Berlin - 24 O 564/03 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte zu 1) wird unter teilweiser Abänderung des Versäumnisurteils der Zivilkammer 24 des LG Berlin vom 28.1.2004 verurteilt, an die Klägerin 180,41 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.7.2003 zu zahlen. Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufrechterhalten.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat nur teilweise Erfolg. Der Klägerin steht gegen den Beklagten zu 1) ein Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht gem. § 398 BGB i.V.m. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, 839 BGB, Art. 34 GG, § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 PflVG i.H.v. 50 % des ihr bei dem Verkehrsunfall vom 13.2.2003 entstandenen Schadens zu.

Der der Klägerin zustehende Anspruch verringert sich jedoch auf Grund der vom Beklagten zu 1) vorprozessual erklärten Aufrechnung mit dem am Einsatzfahrzeug entstandenen Schaden von dem der Beklag...

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