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KG Berlin Urteil vom 15.09.2003 - 8 U 309/02

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 21.10.2002; Aktenzeichen 12 O 458/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 21.10.2002 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin wird zurückgewiesen.

Die Beklagten haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 21.10.2002 erlassene Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Die Beklagten tragen zur Begründung der Berufung vor:

Das Urteil des LG lege zu strenge Maßstäbe an die Beurteilung des Verschuldens. Es sei nicht ersichtlich, warum sich die Beklagten ein Weiterleitungsverschulden der Eheleute … zurechnen lassen müssten. Die Beklagten hätten die Eheleute … allein im Rahmen einer privaten Gefälligkeit gebeten, etwaige Post für sie in Empfang zu nehmen und sie, die Beklagten, hierüber zu informieren. Die Empfangsboten hätten sich vom 17.5. bis 8.6.2002 im Urlaub befunden. Nach Rückkehr hätten sie die Niederlegungsbenachrichtigungen übersehen. Die Beklagten hätten erst durch das Schreiben des Bundesvermögensamtes vom 13.6.2002 Kenntnis von der Existenz der Vollstreckungsbescheide erhalten. Entgegen der Auffassung des LG hätten sie nicht für das Verschulden solcher Personen einzustehen, die weder ihr Vertreter noch ihr Angestellter sei. Die Eheleute … seien auch nicht verpflichtet gewesen, während des Urlaubs Vorkehrungen für den Eingang etwaiger Postsendungen zu treffen.

Grundsätzlich müsse selbst...

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