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KG Berlin Urteil vom 04.11.2016 - 5 U 91/15

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Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 29.04.2015; Aktenzeichen 97 O 113/14)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des LG Berlin vom 29.4.2015 - 97 O 113/14 - wird mit den (sprachlich korrigierenden) Maßgaben zurückgewiesen, dass im Ausspruch

  • zu I 1.12 am Ende "2" durch ein Anführungszeichen ersetzt wird,
  • zu I 1.16 "leider" durch "leide" ersetzt wird,
  • zu I 6 zwischen "zählen." und "Warten" Auslassungspunkte eingefügt werden,
  • zu I 31 zwischen "Entdeckung" und "ch-OSA" ein Komma sowie "mit" eingefügt werden,
  • zu I am Ende (zwischen I 31 und II) "und dies jeweils" durch "wenn dies jeweils ersetzt" wird.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Dieses und das erstinstanzliche Urteil sind vorläufig vollstreckbar (letzteres im Ausspruch zu I mit obigen Korrekturen). Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung wegen der Unterlassung Sicherheit in Höhe von 75.000 EUR und vor der Vollstreckung wegen der Geldforderungen Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil (nachfolgend: "LGU" nebst Seitenzahl des Urteilsumdrucks) mit den folgenden Ergänzungen Bezug genommen:

Die in LGU 8, viertletzter Absatz und LGU 9 Abs. 1 angeführte, vom Kläger (Verein Sozialer Wettbewerb e.V.) eingereichte, neunzehnseitige Anlage K 2 stellt sich wie folgt dar (hier nur schwarz-weiß abgelichtet, das Original ist - für den Streitfall ohne Belang - farbig, handschriftliche Zusätze und Markierungen wurden zum großen Teil nachträglich hinzugefügt):

((Abbildung))

Die Klages...

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