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EuGH Urteil vom 18.07.2013 - C-299/12

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verbraucherschutz. Nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel. Begriff ‚Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos’. Produkte mit Handelsmarken oder Markennamen. Übergangsmaßnahmen

Normenkette

Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 2 Abs. 2 Nr. 6; Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 28 Abs. 2

Beteiligte

Green Swan Pharmaceuticals CR

Green – Swan Pharmaceuticals CR, a.s

Státní zěmědelská a potravinářská inspekce, ústřední inspektorát

Tenor

1. Art. 2 Abs. 2 Nr. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel in der durch die Verordnung (EU) Nr. 116/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine gesundheitsbezogene Angabe nicht unbedingt ausdrücklich besagen muss, dass der Verzehr einer Lebensmittelkategorie, eines Lebensmittels oder eines Lebensmittelbestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt, um als „Angabe über die Reduzierung eines Krankheitsrisikos” im Sinne dieser Vorschrift qualifiziert zu werden.

2. Art. 28 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1924/2006 in der durch die Verordnung Nr. 116/2010 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass eine auf der Verpackung eines Lebensmittels angebrachte kommerzielle Mitteilung eine Handelsmarke oder einen Markennamen im Sinne dieser Vorschrift darstellen kann, sofern sie nach den anwendbaren Rechtsvorschriften als solche Marke oder als solcher Name geschützt ist. Es ist Sache des nationalen Gerichts, anhand aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände der bei ihm anhängigen Rechtssache zu überprüfen, ob eine solche Mitteilung tatsächlich eine so geschützte Handelsmarke oder ein...

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