Leitsatz (amtlich)
Der Wegfall des Hauptmietverhältnisses hat nicht zur Folge, dass der Untervermieter gegen den Untermieter keinen Herausgabeanspruch gem. § 546 BGB hat.
Die Herausgabeansprüche des Hauptvermieters gegen den Hauptmieter und des Untervermieters gegen den Untermieter bestehen nebeneinander, wobei der Untervermieter seinen Herausgabeanspruch auch auf Herausgabe an den Hauptvermieter richten kann.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 11.11.2010; Aktenzeichen 12 O 21/10) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 11.11.2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung des Beklagten zu 1), wird das am 11.11.2010 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, die im zweiten Obergeschoss des ehemaligen Gemeindezentrums ...in der ...Berlin gelegenen Räume der früheren Wohnung Nr. 3 bestehend aus sechs Zimmern, einem Bewirtschaftungsraum, zwei Bädern, einem WC, einer Küche, einem Flur, einer Loggia und einer Terrasse, sowie die darunter befindlichen Räume der früheren Wohnung Nr. 2 im ersten Obergeschoss rechts hinten - mit Blickwinkel vom Treppenhaus aus gesehen - bestehend aus zwei Zimmern, einer Küche, einem Bad, einem Flur und einer Terrasse zu räumen und an die ..., vertreten durch die ...Berlin herauszugeben;
2. Der Beklagten zu 1) wird verurteilt, an den Kläger 8.648,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1.8.2009 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Soweit sich der Beklagte zu 1) gegen die Verurteilung zur Zahlung eines Betrages i.H.v. 7.998,40 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.8.2009 wendet, wird die Berufung als unzulässig verworfen.
Im Übrigen wird di...