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KG Berlin Beschluss vom 30.11.2010 - 1 W 468/10

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Verfahrensgang

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Entscheidung vom 01.10.2010)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 01.10.2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur weiteren Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats an das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg zurückgegeben.

 

Gründe

I.

Die Beschwerdeführerin, eine Grundstücksgesellschaft b.R., beantragte unter dem 04.08.2010 unter Vorlage der ersten Ausfertigung der notariellen Verhandlung vom 03.08.2010, UR-Nr. R 582/2010 des Notars Ulrich Reding, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl.91 - 117 d.A.), u.a. das Grundbuch für das Stammgrundstück zu schließen und unter Anlegung entsprechender Wohnungs-/Teileigentumsgrundbücher die Teilung gemäß § 3 dieser Urkunde durchzuführen.

Mit Zwischenverfügung vom 01.10.2010 wies das Grundbuchamt u.a. auf Folgendes hin:

"...

Die Grundpfandrechtsgläubiger müssen es nach der Teilung erdulden, dass ihnen fünf Prozent des im Zwangsversteigerungsverfahren festgesetzten Verkehrswertes der Wohnungseinheiten im Zwangsversteigerungsverfahren vorgehen. Ist der Gläubiger durch die Aufteilung aber derart in dem Bestand und der Werthaltigkeit seines Rechts beeinträchtigt, rechtfertigt nichts, es ohne dessen Zustimmung die Umgestaltung des Eigentums i.S. der §§ 878, 877 BGB zuzulassen (Kesseler, NJW 2010, 2317). Es ist daher die Mitbewilligung der Grundpfandrechtsgläubiger nachzureichen."

Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 05.10.2010, mit der geltend gemacht wird, dass die geforderte Zustimmung jedenfalls dann nicht erforderlich sei, wenn es sich um eine Teilung nach § 8 WEG handele. Bei einer derartigen Teilung entstehe die Wohnungseigentümergemeinschaft erst mit der Veräußerung der ersten Einheit. Bis zu diesem ...

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