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KG Berlin Beschluss vom 30.07.2019 - 4 U 90/19

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Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 45 O 271/18)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 26. März 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin (Az. 45 O 271/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist fortan ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 10.000,- EUR festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger betreffende Einträge bei der ... zu widerrufen. Der Kläger ist Geschäftsführer der Komplementärin der ..., einem mittelständischen Unternehmen.

Das Landgericht Berlin hat die Klage auf Widerruf der von der Beklagten veranlassten Negativeinträge bei der SCHUFA und dortigen Beantragung, seinen persönlichen Scorewert auf den Stand vor den Negativeinträgen zurückzusetzen, abgewiesen.

Dem Verfahren liegt zugrunde, dass der Insolvenzverwalter der ... gegen den Kläger vor dem Amtsgericht Syke ein Anerkenntnisurteil vom 01. Dezember 2015 erwirkte, nach dem dieser einen Betrag von 445,14 EUR nebst Zinsen sowie 40,95 EUR vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen hatte. Nach Abtretung dieser Forderung an die Beklagte am 23. Februar 2016 meldete die Beklagte am 07. Juni 2017 die verfahrensgegenständliche Forderung von (nunmehr) 525,24 EUR bei der SCHUFA ein und teilte den aktuellen Saldo aus dem Anerkenntnisurteil, den Zinsen und dem Kostenfestsetzungsbeschluss mit. Nach Zahlungsaufforderung der Beklagten vom 12. Juni 2017 nahm der Kläger am 23. Juni 2017 die Überweisung vor, die am 26. Juni 2017 dort einging, woraufhin eine Erledigung an die SCHUFA übermittelt wurde. Die Parteien streiten über die Rechtmäßigkeit der vorgenannten Einmeldung an die SCHUFA.

Das Landgericht Berlin hat ausgeführt, dem Kläger stehe der geltend gem...

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