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KG Berlin Beschluss vom 22.06.2004 - 9 W 53/04

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Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 25.03.2004; Aktenzeichen 16 O 141/04)

 

Tenor

Auf die Gegenvorstellung und die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden die Beschlüsse des KG vom 18.5.2004 (KG, Beschl. v. 18.5.2004 - 9 W 53/04) und des LG Berlin vom 25.3.2004 (LG Berlin, Beschl. v. 25.3.2004 - 16 O 141/04) geändert und der Antragsgegnerin wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an der Vorsitzenden der Antragsgegnerin, untersagt, zur Aufnahme eines erstmaligen Kontaktes mit dem Antragsteller an der Versendung von unaufgeforderten Werbeschreiben per E-Mail, insb. in Form von E-Cards und Newslettern, an die Domain burat.de oder die E-Mail-Adressen michael@... bzw. ...li mitzuwirken.

Die weiter gehende sofortige Beschwerde und der weiter gehende Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrenes haben der Antragsteller 1/4 und die Antragsgegnerin 3/4 zu tragen.

Der Verfahrenswert wird für beide Instanzen - für die erste Instanz in Änderung des Beschlusses des LG Berlin vom 25.3.2004 - auf 1.000 Euro festgesetzt.

 

Gründe

1. Der Gegenvorstellung des Antragstellers ist nachzugehen, weil er durch die Entscheidung über seine sofortige Beschwerde in seinem rechtlichen Gehör verletzt worden ist (vgl. BGH v. 7.3.2002 - IX ZB 11/02, BGHReport 2002, 431 = MDR 2002, 901 = NJW 2002, 1577; BVerfG v. 8.7.1986 - 2 BvR 152/83, MDR 1987, 205 = NJW 1987, 1319). Der Beschluss des Senats vom 18.5.2004 ging fälschlich davon aus, die E-Mail-Adresse ...li sei der Antragsgegnerin bei Versendung der E-Mail vom 5.5.2004 nicht als Adresse des Antragstellers bekannt gewesen, obwohl sich Gegenteiliges aus...

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