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KG Berlin Beschluss vom 20.11.2013 - 22 U 72/13

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Leitsatz (amtlich)

Bei einem typischen Auffahrunfall spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende entweder mit zu geringem Abstand, zu schnell oder zu unaufmerksam fuhr. Voraussetzung ist lediglich eine typische Gestaltung, also zumindest eine Teilüberdeckung von Front und Heck. Es ist im Regelfall nicht erforderlich, dass der Vorausfahrende darlegt, die Fahrzeuge seien schon längere Zeit hintereinander gefahren.

 

Normenkette

StVO §§ 1, 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 42 O 262/12)

 

Tenor

In dem Rechtsstreit D./. W. u.a. weist der Senat darauf hin, dass er nach dem Ergebnis der Vorberatung beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Klägerin erhält Gelegenheit, zu den genannten Gründen binnen 4 Wochen Stellung zu nehmen.

 

Gründe

Der Senat wird die Berufung durch Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückweisen müssen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Rechtsfortbildung noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 4 ZPO). Hinweis und Fristsetzung beruhen auf § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO.

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten als Halter, Fahrzeugführerin und Haftpflichtversicherung die geltend gemachten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche (angemessenes Schmerzensgeld von mindestens 14.800 EUR; Wiederbeschaffungsaufwand von 4.250 EUR, Kostenpauschale von 25 EUR, Kosten des Sachverständigengutachtens von 456,96 EUR und Nutzungsausfall für 14 Tage von 406 EUR; außergerichtliche Anwaltskosten von 1.176,91 EUR) ...

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