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KG Berlin Beschluss vom 20.05.2014 - 1 VA 7/14

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Leitsatz (amtlich)

Soll in einem laufenden Verfahren im Wege der Amtshilfe einer Behörde Akteneinsicht gewährt oder Auskunft aus den Akten erteilt werden, ist für die Entscheidung über das Ersuchen der das Verfahren führende Richter und nicht der Gerichtsvorstand zuständig.

 

Normenkette

GG Art. 35 Abs. 1; FamFG § 13; EGGVG §§ 23 ff.

 

Tenor

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

 

Gründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zulässig. Er ist gem. § 23 Abs. 1 S. 1 EGGVG statthaft, da die Antragsgegnerin als Justizbehörde gehandelt hat. Soweit die Antragstellerin die Frist des § 26 Abs. 1 EGGVG versäumt hat, weil sie ihren Antrag (innerhalb der Frist) schriftlich beim AG und nicht beim zuständigen KG eingereicht hat, wird ihr gem. § 26 Abs. 2 und 3 EGGVG von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Antragstellerin in ihren Rechten, § 28 Abs. 1 S. 1 EGGVG. Denn die Antragsgegnerin ist als Gerichtsvorstand nicht für die Entscheidung über das Ersuchen des Polizeipräsidenten in Berlin vom 16.1.2014 zuständig; die Entscheidung obliegt dem Betreuungsrichter in dem Verfahren AG ... Soll in einem laufenden Verfahren - wie hier in dem Betreuungsverfahren - im Wege der Amtshilfe einer (nicht am Verfahren beteiligten) Behörde - wie hier dem Polizeipräsidenten - Akteneinsicht gewährt oder Auskunft aus den Akten erteilt werden, ist der das Verfahren führende Richter für die Entscheidung über die Amtshilfe zuständig (BGHZ 51, 193, 197; OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 1871, 1872; Zöller/Greger, ZPO, 30. Aufl., § 299 Rz. 8); die Entscheidung, ob und in welcher Weise in einem schwebenden Verfahren Amtshilfe zu gewähren ist, ist richterliche Tätigkeit im Rah...

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