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KG Berlin Beschluss vom 19.07.2011 - 1 W 491/11, 1 W 492/11

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Leitsatz (amtlich)

Für die bloße Löschung eines nach § 47 Abs. 2 GBO gebuchten Gesellschafters bedarf es neben der formgerechten Berichtigungsbewilligung des Ausgeschiedenen keiner Bewilligung der weiteren im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter gem. §§ 19, 22 Abs. 2 GBO.

 

Normenkette

GBO §§ 19, 22 Abs. 2, § 47 Abs. 2

 

Tenor

Die angefochtene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig (§§ 71 ff. GBO) und begründet. Die angefochtene Zwischenverfügung ist nicht gem. § 18 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 GBO gerechtfertigt. Das aufgezeigte Eintragungshindernis besteht nicht.

Für die Löschung des Beteiligten als Gesellschafter der eingetragenen Eigentümerin bedarf es keiner Berichtigungsbewilligung der weiteren im Grundbuch eingetragenen Gesellschafter. Der Beteiligte hat seine Löschung im Grundbuch beantragt und bewilligt, da er (durch Kündigung) aus der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeschieden und sein Anteil den übrigen Gesellschaftern angewachsen sei (UR-Nr. 5 .../2... des Notars Dr. S. S.). Dabei handelt es sich um einen Antrag auf Grundbuchberichtigung i.S.v. § 22 GBO. Änderungen im Gesellschafterbestand sind wegen der Anordnungen in § 899a BGB und § 47 Abs. 2 GBO als Änderung der rechtlichen Verhältnisse am Grundstück zu behandeln (BGH, NJW 2011, 615, 617; Senat, Beschl. v. 28.12.2010 - 1 W 395/10; vgl. auch BT-Drucks. 16/13437, 24).

Von der Grundbuchberichtigung werden die Rechte der übrigen Gesellschafter nicht i.S.v. § 19 GBO betroffen. Ein Recht wird von einer Eintragung betroffen, wenn es durch sie im Rechtssinn, nicht nur wirtschaftlich, beeinträchtigt wird oder zumindest nachteilig berührt werden kann (BGH NJW 1984, 2409, 2410; 2000, 3643, 3644; Demharter, GBO, 27. Aufl., § 19 Rz. 49 m.w.N.). Durch die Löschung des Beteiligten kann das grundbuchmäß...

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Eine Eintragung erfolgt, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird.

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