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KG Berlin Beschluss vom 17.11.2022 - 1 W 345/22

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Leitsatz (amtlich)

Die Übertragung eines Miterbenanteils hat die gesamtschuldnerische Haftung des Erwerbers für die Nachlassverbindlichkeiten zur Folge und ist deshalb für einen Minderjährigen rechtlich nicht lediglich vorteilhaft. Daran ändert es nichts, wenn der Minderjährige bereits Miterbe ist (Anschluss an OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 20 W 172/14 - NJW-RR 2015, 842 = ZEV 2015, 342).

 

Normenkette

BGB §§ 107, 421, 426, 1629, 1795, 1822, 1909, 1915, 2007, 2033, 2058, 2383, 2385; GBO § 13GBO § 19GBO § 22GBO §

 

Tenor

Die Beschwerde wird bei einem Wert in Höhe von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten sind seit dem 9. Juli 2015 in Abt. I des im Beschlusseingang bezeichneten Grundbuchs in Erbengemeinschaft mit drei weiteren Miterben eingetragen. In Abt. II ist eine Grunddienstbarkeit gebucht, Abt. III ist frei von Belastungen. Die Beteiligte zu 2 ist die Mutter des am 20. September 2011 geborenen Beteiligten zu 1 und des Beteiligten zu 3.

Am 5. Juli 2022 einigte sich der Beteiligte zu 3 mit dem von der Beteiligten zu 2 vertretenen Beteiligten zu 1 auf die Übertragung seines Miterbenanteils. Der Beteiligte zu 3 bewilligte zugleich die Berichtigung des Grundbuchs, die der Notar unter dem 29. Juli 2022 beantragt hat.

Das Grundbuchamt hat mit Zwischenverfügung vom 3. August 2022 auf die Erfordernisse einer Genehmigung der für den Beteiligten zu 1 abgegebenen Erklärungen durch einen Ergänzungspfleger sowie der familiengerichtlichen Genehmigung hingewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 25. August 2022, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 31. August 2022 nicht abgeholfen hat.

II. 1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sind nur die in der Zwischenverfügung unter Nr. 1. und 2. aufgefü...

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