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KG Berlin Beschluss vom 15.06.2000 - 16 RE-Miet 10611/99

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Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 64 S 159/99)

 

Tenor

§ 564b Abs. 2 Nr. 1 BGB erfordert grundsätzlich ein eigenes Verschulden des Mieters und schließt damit die Zurechnung des Verschuldens von Erfüllungsgehilfen nach § 278 BGB aus.

 

Tatbestand

A.

Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 27. November 1998 den von ihrer Rechtsvorgängerin mit den Beklagten geschlossenen Wohnraummietvertrag fristlos mit der Begründung, dass die Beklagten – tatsächlich einer ihrer minderjährigen Söhne – im Hauskeller unberechtigt Strom entnommen hätten und dass dieser – im Zusammenhang damit – einen Mieterkeller aufgebrochen und dort Werkzeug entwendet habe.

Die Räumungsklage hat das Amtsgericht abgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin Berufung eingelegt. Das Landgericht – das die Voraussetzungen einer fristlosen Kündigung nach § 554a BGB verneinen, die Kündigungserklärung jedoch in eine ordentliche Kündigung nach § 564b Abs. 2 Nr. 1 BGB umdeuten will – hat beschlossen einen Rechtsentscheid des Kammergerichts zur folgenden Frage einzuholen:

Ist dem Mieter im Rahmen des § 564b Abs. 2 Nr. 1 BGB das Verschulden Dritter nach § 278 BGB zuzurechen?

 

Entscheidungsgründe

B.

Die Vorlage ist gemäß § 541 Abs. 1 ZPO zulässig. Denn das Landgericht will in einer Rechtsfrage, die sich nicht nur – so der Wortlaut des Gesetzes – aus einem Mietverhältnis über Wohnraum ergibt, sondern die auch allein das materielle Wohnraummietrecht betrifft, zwar nicht – soweit ersichtlich – von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes oder eines Oberlandesgerichts abweichen, wohl aber von einer praktisch einhelligen Auffassung der Literatur und – offenbar auch – der Rechtsprechung der Amts- und Landgerichte. Damit ist die vorgelegte Rechtsfrage, die – soweit ersichtlich – durch Rechtsentscheid noch nicht entschieden ist, von grun...

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