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KG Berlin Beschluss vom 12.07.2010 - 12 U 177/09

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Leitsatz (amtlich)

Kommt es zwischen einem Verkehrsteilnehmer, der nach links in ein Grundstück einbiegen will, und einem überholenden Fahrzeug zu einem Unfall, spricht der Beweis des ersten Anschein dafür, dass nach links in ein Grundstück abbiegende Verkehrsteilnehmer die ihm nach § 9 Abs. 1, 5 StVO obliegenden gesteigerten Sorgfaltspflichten verletzt hat.

Eine unklare Verkehrslage, die nach § 5 Abs. 2 StVO das Überholen verbietet, liegt vor, wenn nach allen Umständen mit einem ungefährdeten Überholen nicht gerechnet werden kann; sie ist jedoch nicht bereits dann gegeben, wenn das vorausfahrende Fahrzeug, das sich bereits etwas zur Straßenmitte hin eingeordnet hat, verlangsamt, ohne zuvor rechtzeitig die Abbiegeabsicht durch Blinken angezeigt zu haben.

(Rücknahme der Berufung)

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 24 O 328/08)

 

Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfallereignis geltend.

Der Kläger befuhr am 19.8.2008 gegen 10:30 Uhr mit einem Kfz die Grünberger Straße in Berlin in Richtung Warschauer Straße. Als er nach links abbog, um nach seiner Behauptung in eine Hofeinfahrt links zu fahren, stieß er mit dem vom Beklagten zu 1) geführten und von dem Beklagten zu 2) gehaltenen Fahrzeug der Berliner Feuerwehr zusammen, als dieses versuchte das klägerische Fahrzeug von hinten zu überholen.

Der Kläger behauptet, er habe sich vor dem Abbiegen in der Fahrbahnmitte eingeordnet und den linken Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. Das Feuerwehrfahrzeug habe sich mit einer Geschwindigkeit von mindestens 80 km/h ohne Blaulicht und Martinshorn angenähert und diese erst unmittelbar vor der Kollision eingeschaltet.

Die Beklagten behaupten, das Blaulicht sei...

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