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KG Berlin Beschluss vom 06.05.2008 - 1 W 319/06

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Leitsatz (amtlich)

Die Anerkennung der Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat zur Folge, dass bei Vorliegen der vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen eine Zwangssicherungshypothek zu ihren Gunsten in das Grundbuch einzutragen ist. Die Eintragung hat den Gläubiger entsprechend der Parteibezeichnung im Titel, also mit dem Namen der GbR und ihrem gesetzlichen Vertreter zu bezeichnen. Bestimmungen des Grundbuchverfahrensrechts stehen dem nicht entgegen (Abweichung von BayObLG FGPrax 2004, 269 = MittBayNot 2005, 143 und OLG Schleswig FGPrax 2008, 54 = NJW 2008, 306).

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 86 T 405/06)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 04.12.2008; Aktenzeichen V ZB 74/08)

 

Tenor

Die weitere Beschwerde wird gem. § 79 Abs. 2 Satz 1 GBO dem BGH zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gründe

I. Die Beteiligte erwirkte, vertreten durch ihre jetzigen Verfahrensbevollmächtigten, am 28.11.2005 zum Aktenzeichen 11 O 167/05 ein Versäumnisurteil gegen die eingetragene Eigentümerin zu 1) und W.M. auf Zahlung von 40.157,67 EUR nebst Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 5.1.2005 als Gesamtschuldner. Unter dem 22.6.2006 beantragten die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu dem im Beschlusseingang genannten Grundbuchblatt im Wege der Zwangsvollstreckung die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek für die Beteiligte, vertreten durch ihren geschäftsführenden Gesellschafter H.P., auf dem Anteil der eingetragenen Eigentümerin zu 1) für die Forderung aus dem Versäumnisurteil des LG Berlin vom 28.11.2005 sowie aus dem hierzu ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 7.12.2005 i.H.v. 3.070,88 EUR nebst Zinsen. Dem Antrag waren die vollstreckbaren Ausfertigungen der beiden vorgenannten Entscheidungen beigefügt. Das Gr...

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